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Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 5 Seiten

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3bisBei Liegenschaften im Privatvermögen können die Kantone Abzüge für Denkmalpflege vorsehen. In diesem Fall sind die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten abziehbar, sofern die steuerpflichtige Person solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.

3terFür Steuerpflichtige, die erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft gekauft haben, erhöht sich die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen nach Absatz 2 Buchstabe a im dem Liegenschaftskauf folgenden Steuerjahr um:

a. 10 000 Franken für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe;

b. 5 000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

3quaterDie Abzugsfähigkeit nach Absatz 3terreduziert sich während den folgenden 10 Steuerjahren linear um 10 Prozent.

3quinquiesWird die Liegenschaft veräussert oder ändert sich ihre Nutzung, so entfällt die Abzugsfähigkeit nach Absatz 3terab dem der Veräusserung oder Nutzungsänderung folgenden Steuerjahr, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft.

Gliederungstitel vor Art. 12a

3a. Kapitel: Besteuerung von Zweitliegenschaften

Art. 12a (neu)

1Selbstgenutzte Zweitliegenschaften im Privatvermögen unterliegen einer kantonalen Steuer im Kanton, in dem die Liegenschaft liegt. Zweitliegenschaften, die in einem Kalenderjahr überwiegend vermietet oder verpachtet werden, gelten nicht als selbstgenutzte Zweitliegenschaften.

2Die Steuer bemisst sich auf der Grundlage des Vermögenssteuerwerts vor Abzug der Schulden.

3Erträge aus Vermietung oder Verpachtung sind von der Einkommenssteuer ausgenommen.

4Der Steuerwert der Liegenschaft sowie die auf die Liegenschaft entfallenden Schulden sind von der Vermögenssteuer ausgenommen. Für die Berechnung dieser Schulden werden die Gesamtschulden der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des Steuerwerts der Liegenschaft zu den gesamten Aktiven verteilt.

Art. 72i (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom

…

1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe e, 7 Absatz 1 erster Satz, 9 Absätze 2 Buchstabe a, 3 und 3bis–3quinquiessowie Artikel 12a an.

2Nach dem Inkrafttreten der Änderung finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.