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Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 5 Seiten
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Art. 78d (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Für Steuerpflichtige, die höchstens 10 Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft gekauft haben, gilt Artikel 9 Absätze 3ter–3quinquiesfür die nach dem Inkrafttreten verbleibenden Steuerjahre.
3. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 10 Abs. 1 Bst. c (neu) und Abs. 3 Bst. b
1Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
c. als Wohnkosten bei einer Wohnung, die von einer Person bewohnt wird, die daran Eigentum oder Nutzniessung hat: eine vom Bundesrat festgelegte Pauschale für die Nebenkosten.
3Bei allen Personen werden zudem als Ausgaben anerkannt:
b. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; bei einer Wohnung, die von der Person bewohnt wird, die daran Eigentum oder Nutzniessung hat, entspricht der Bruttoertrag dem Höchstbetrag für die Mietzinsausgaben von Ehepaaren;
Art. 11 Abs. 3 Bst. f (neu)
3Nicht angerechnet werden:
f. der Mietwert der Wohnung, die von der Person bewohnt wird, die daran Eigentum oder Nutzniessung hat.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova