Vorlage

Vernehmlassung 2009/100: Bundesgesetz über die Besteuerung des privaten Wohneigentums (Wohneigentumsbesteuerung) · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

3Für Steuerpflichtige, die erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft gekauft haben, erhöht sich die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen nach Absatz 1 Buchstabe a im dem Liegenschaftskauf folgenden Steuerjahr um:

a. 10 000 Franken für Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe;

b. 5 000 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen.

4Die Abzugsfähigkeit nach Absatz 3 reduziert sich während den folgenden 10 Steuerjahren linear um 10 Prozent.

5Wird die Liegenschaft veräussert oder ändert sich ihre Nutzung, so entfällt die Abzugsfähigkeit nach Absatz 3 ab dem der Veräusserung oder Nutzungsänderung folgenden Steuerjahr, es sei denn, die steuerpflichtige Person erwirbt innert angemessener Frist eine gleichgenutzte Ersatzliegenschaft.

Art. 205c (neu) Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Für Steuerpflichtige, die höchstens 10 Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... erstmals eine dauernd und ausschliesslich selbstbewohnte Liegenschaft gekauft haben, gilt Artikel 33 Absätze 3–5 für die nach dem Inkrafttreten verbleibenden Steuerjahre.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 2 Abs. 1 Bst. e (neu)

1Die Kantone erheben folgende Steuern:

e. eine Steuer für selbstgenutzte Zweitliegenschaften (Zweitliegenschaftssteuer).

Art. 7 Abs. 1 erster Satz

1Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten. …

Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 sowie Abs. 3bis–3quinquies(neu)

2Allgemeine Abzüge sind:

a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Artikel 7 steuerbaren Vermögenserträge;

3Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Investitionskosten für qualitativ besonders wirkungsvolle Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, die hohen Anforderungen genügen, abgezogen werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welchen Anforderungen diese Massnahmen genügen müssen.

3 SR 642.14