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Vernehmlassung 2009/110: Änderung der Saatgutverordnung · 4 Seiten

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Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1

Dauer der Aufnahme in den Sortenkatalog

1Eine Sorte wird für zehn Jahre in den Sortenkatalog aufgenommen.

Art. 11 Abs. 1 Bst. d und e , 1bisund 2

1Zur Anerkennung kann nur gelangen:

d. Material, das von Vermehrungsbeständen stammt, welche die Anforderungen in Bezug auf die Produktion erfüllen;

e. Material, das den Beschaffenheitsanforderungen seiner Kategorie entspricht.

1bisDas Departement kann für gewisse Arten vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, anerkannt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

2Es legt spezifische Abstammungsregeln sowie Anforderungen an Pflanzenbestände und Materialposten fest.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a und c sowie 1bis

1Material darf in Verkehr gebracht werden, wenn:

a. es die für die jeweilige Art und Kategorie festgelegten Anforderungen erfüllt;

c. die betreffende Sorte in einem Sortenkatalog aufgeführt ist, sofern für die betreffende Art ein solcher besteht, oder, bei Arten, für die eine Sortenliste geführt wird, wenn die Sorte darin aufgeführt ist.

1bisDas Departement kann für gewisse Arten vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

Art. 15 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie Abs.3

Einfuhr von im Ausland produziertem Material

1Im Ausland produziertes Material darf eingeführt werden, wenn:

b. die Sorte in den Sortenkatalog oder die Sortenliste aufgenommen worden ist;