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Vernehmlassung 2009/110: Änderung der Saatgutverordnung · 4 Seiten

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c. es sich um eine auf Artikel 14 Absatz 2 gestützte Ausnahmebewilligung handelt.

3Das Departement kann für gewisse Arten vorsehen, dass Material von Sorten, die in einem ausländischen oder internationalen Katalog oder einer ausländischen oder internationalen Liste aufgenommen oder zur Aufnahme angemeldet sind, eingeführt werden kann, wenn die Bestimmungen für die Aufnahme der Sorten in einen solchen Katalog oder eine solche Liste mit den Bestimmungen dieser Verordnung und den gestützt darauf erlassenen Rechtsvorschriften gleichwertig sind.

Art. 16 Zulassungspflicht

Das Departement kann Händler, die Material von besonders wichtigen Arten in Verkehr bringen, der Zulassungspflicht unterstellen.

II

Diese Änderung tritt am ... 2010 in Kraft.

... 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova