Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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- Anpassung des Rentensystems zur Unterstützung der Eingliederung
Arbeit soll sich lohnen. Rentnerinnen und Rentner, welche eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ihr Arbeitspensum erhöhen, sollen künftig nicht mehr finanziell bestraft werden: Wegen der Abstufung der Renten werden heute bei einer erfolgreichen Eingliederung häufig die Renten stärker reduziert, als sich das Arbeitseinkommen erhöht, so dass insgesamt weniger Geld zur Verfügung steht. Diese Situation ist paradox, da mit der 5. IV-Revision grosse Investitionen in die Eingliederung getätigt wurden. In Massnahmen also, die bereits im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision gefördert wurden und die im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets nochmals verstärkt werden. Das Ziel der vorliegenden Gesetzesänderung ist es, diesen Widerspruch über die Einführung eines linearen Rentensystems abzuschaffen, damit die Versicherten motiviert sind, erneut den Weg in die Erwerbstätigkeit zu suchen. Ein ähnliches System wird auch in der Unfallversicherung verwendet. Um die Schwelleneffekte zu eliminieren, wird jedem Invaliditätsgrad eine bestimmte Rentenhöhe zugeordnet. Die Versicherten haben so ein Interesse daran, ihr Einkommen zu erhöhen, und es besteht ein Anreiz auf Eingliederung. Da ab einem gewissen Invaliditätsgrad die Resterwerbsfähigkeit jedoch nur schwer genutzt werden kann, wird grundsätzlich ab einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent eine ganze Rente gewährt. Ausserdem ist für Rentnerinnen und Rentner ab 55 Jahren eine Besitzstandsgarantie vorgesehen. Die vorliegende Änderung kann ihre positive Wirkung indes nur voll entfalten, wenn auch in der 2. Säule für Neurenten das Rentensystem angepasst wird.
- Verstärkte Eingliederung und Verbleib im Arbeitsmarkt
Die verstärkte Eingliederung führt den mit der 5. IV-Revision eingeschlagenen Weg der «Eingliederung vor Rente» fort. Obwohl die vorliegende Gesetzesänderung Massnahmen für alle Versicherten vorsieht, sind in der Praxis vor allem psychisch Behinderte betroffen – die grösste Gruppe der IV-Rentnerinnen und -Rentner. Die mit der 5. IV-Revision eingeführten Instrumente werden insbesondere mit Blick auf diese Versichertenkategorie optimiert und weiterentwickelt. Zunächst wird die Früherfassung erweitert, um den Kontakt zur versicherten Person so schnell wie möglich herzustellen. Wie bereits bei den Massnahmen zur Wiedereingliederung im Rahmen der IV-Revision 6a, können die IV-Stellen sämtlichen Versicherten oder Arbeitgebern Beratung und Begleitung anbieten und zwar ungeachtet einer anderen Leistung der IV und ohne Anmeldung bei der IV. Die Prävention von Invalidität wird so ausgeweitet. Für die IV-Stellen ist neu ausschliesslich die Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person durch die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) massgebend. Ferner ist es die Aufgabe der RAD, die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen, die Zumutbarkeit der Eingliederungsmassnahmen sowie die medizinischen Aspekte der Eingliederungsfähigkeit vor, während und nach der Durchführung von Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen. Diese neuen Aufgaben erlauben es, die Eingliederung besser zu koordinieren