Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
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und mögliche Eingliederungshemmnisse abzubauen. Die IV-Stellen müssen zur Erhebung der Eingliederungsfähigkeit grundsätzlich ein interprofessionelles Assessment durchführen, damit die Meinungen und Empfehlungen aller Beteiligten berücksichtigt werden. Zudem wird die zeitliche Befristung von Integrationsmassnahmen aufgehoben, um die Integration nicht zu behindern, da bei Menschen mit psychischer Behinderung die Eingliederung länger dauern kann als bei anderen Versichertenkategorien. Der Arbeitgeber als Hauptakteur der Eingliederung wird von der IV-Stelle aufgefordert, das Arbeitsverhältnis während der Eingliederungsmassnahmen nicht ohne vorherige Rücksprache mit der IV aufzulösen. Der Kreis der Personen, die während der Durchführung von Integrationsmassnahmen Anspruch auf eine Unterstützung haben, soll erweitert werden. Nicht nur der bisherige Arbeitgeber soll von dieser speziell auf psychisch Behinderte ausgerichtete Massnahme eines entsprechenden Beitrages profitieren können, sondern auch neue Arbeitgeber, die bereit sind, eine versicherte Person im Betrieb aufzunehmen. Schliesslich werden im Hinblick auf die verstärkte Eingliederung auch die Voraussetzungen für den Rentenanspruch ausgeweitet: Künftig haben versicherte Personen – neben den übrigen Voraussetzungen – nur Anspruch auf eine Rente, wenn die Eingliederungsfähigkeit nicht mehr verbessert werden kann, weder durch medizinische Behandlungen noch durch Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen.
- Neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern
Die neue Regelung für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern zielt auf eine Anpassung der Rentenhöhe an die tatsächlichen durch Kinder verursachten prozentualen Zusatzkosten, gemäss Äquivalenzskalen der OECD und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Die vorliegende Änderung sieht vor, den Ansatz für die Kinderrente von gegenwärtig 40 auf 30 Prozent der Invalidenrente herunterzusetzen. Auch mit dieser Änderung liegen die Ansätze immer noch über dem in der beruflichen Vorsorge verwendeten Ansatz von 20 Prozent. Die Änderung trägt somit den Mehrkosten von rentenberechtigten Personen mit Kindern Rechnung. Die entsprechende Regelung ist auch in der AHV anzupassen. Nicht angepasst werden hingegen die Waisenrenten.
- Neue Regelung für Reisekosten
Ziel der Neuregelung für Reisekosten ist es, die Kostenübernahme wieder auf die vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehene Leistung zu begrenzen,
d. h. auf die Übernahme der behinderungsbedingt notwendigen Kosten. Die allgemeine Regelung der Reisekosten soll folglich gestrichen und für jede einzelne Eingliederungsmassnahme soll eine neue, speziell auf diese Massnahme ausgerichtete Bestimmung eingeführt werden. Bei den medizinischen Massnahmen werden nach dem System des Tiers Garant nur noch die zusätzlichen invaliditätsbedingten Kosten übernommen. Bei den Integrationsmassnahmen, der Umschulung und den Hilfsmitteln wird eine der heutigen Regelung ähnliche Kostenübernahme beibehalten. Allerdings soll der Voll-