Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
zug optimiert und eine verstärkte Aufsicht durch die IV-Stellen eingeführt werden, damit nur die zusätzlichen Kosten rückerstattet werden, die nicht anfallen würden, wenn die versicherte Person gesund wäre.
- Weitere Sanierungsmassnahmen
Es sind gleichzeitig zwei weitere Sanierungsmassnahmen vorgesehen, die über eine Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung und der Weisungen realisiert werden und Teil der vorliegenden Revision sind.
• Neugestaltung der beruflichen Integration von Sonderschulabgängern
• Gewährleistung der Beiträge an Organisationen der privaten Behinder-
tenhilfe
- Verstärkte Betrugsbekämpfung
Die 5. IV-Revision schuf die gesetzliche Grundlage für eine wirksame Betrugsbekämpfung. Betrug ist aber nicht nur eine Angelegenheit der IV, sondern auch aller anderen Versicherungen. Deshalb soll mit der IV-Revision 6b eine gemeinsame Gesetzesgrundlage für alle Versicherungen geschaffen werden, um die Abläufe zu verbessern. Es handelt sich dabei um eine Änderung der Verfahrensvorschriften.
- Entschuldung der IV
Der Gesetzgeber will die IV nachhaltig sanieren. Dafür muss die Versicherung ihre Schulden bei der AHV abbauen. Die IV-Revision 6b sieht deshalb eine an den Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds gekoppelte Rückzahlung vor. Liegt dieser Bestand bei 50 Prozent oder mehr einer Jahresausgabe, wird der Überschuss vollumfänglich der AHV überwiesen. Sinkt der Bestand unter 50 Prozent, erfolgt keine Rückzahlung. Nach den neusten Prognosen und unter Berücksichtigung der hier vorgeschlagenen Massnahmen scheint eine Entschuldung der Invalidenversicherung bis 2028 realistisch.
- Interventionsmechanismus zur langfristigen Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts
Mit der Einführung eines Interventionsmechanismus auf Gesetzesstufe soll das finanzielle Gleichgewicht der IV langfristig sichergestellt werden. Der Mechanismus verhindert, dass die IV künftig Defizite ausweist und sich verschuldet. Zwei Varianten eines Interventionsmechanismus werden zur Diskussion gestellt. Sie unterscheiden sich darin, zu welchem Zeitpunkt die Lohnbeiträge erhöht werden und ob bereits im Gesetz vordefinierte leistungsseitige Massnahmen festgeschrieben werden oder nicht. Beiden Varianten gemeinsam ist, dass der Interventionsmechanismus greift, sobald der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds unter 40 Prozent einer Jahresausgabe fällt. Der Bundesrat muss folglich der Bundesversammlung die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen unterbreiten, damit das Parlament die nötigen