Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.140552 / 023.811/2009/00378
Anhang 2 (Art. 20 und 20a)
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Art. 20, werden insgesamt auf 3500 festgesetzt:
a. Höchstzahlen für die Kantone: 1750 Zürich 353 Schaffhausen17
Bern 220 Appenzell A.Rh.10
Luzern 77 Appenzell I.Rh.3
Uri 6 St. Gallen107
Schwyz 25 Graubünden44
Obwalden 7 Aargau119
Nidwalden 8 Thurgau45
Glarus 8 Tessin79
Zug 32 Waadt138
Freiburg 45 Wallis57
Solothurn 52 Neuenburg39
Basel-Stadt 73 Genf116
Basel-Landschaft 55 Jura15
b. Höchstzahl für den Bund: 1750
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
3. Die durch die Änderungen vom 4. Dezember 20094 und 28. April 20105 dieser Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Art. 20a werden insgesamt auf 500 festgesetzt:
1. Januar - 31. 1. April - 30. Juni 1. Juli - 30. Sep- 1. Oktober -
März tember 31. Dezember
125 125 125125
5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 und werden quartalsweise freigegeben.
Bisher wurden im Anhang 2 alle Aufenthaltsbewilligungen in einem Kontingent geregelt. Ziel der neuen Absätze 4 und 5 ist es, separate Kontingente für Aufenthaltsbewilligungen für Dientsleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage zu schaffen. Die Absätze 1 bis 3 regeln neu nur noch die Kontingente für Drittstaatsangehörige.
Künftig sollen insgesamt 3'500 B-Bewilligungen für Drittstaatsangehörige und 500 Einheiten für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA über 90/120 Tage, respektive 24 Monate, zur Verfügung stehen. Somit verhält sich die Gesamtzahl der B-Kontingente im Vergleich zu den Vorjahren (mit Ausnahme 2010) stabil. Im Dienstleistungsbereich werden B-Bewilligungen für Angehörige des Kaders und Spezialisten gebraucht, die für eine längere Zeit von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in Europa zu einer schweizerischen Niederlassung nach GATS entsandt werden.
Die Kontingente für Drittstaatsangehörige sollen wie bisher gemäss Verteilschlüssel aus dem Jahr 2006 zur Hälfte den Kantonen gutgeschrieben werden und zur Hälfte in der Bundesreserve bleiben.
Die Kontingente für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage beziehungsweise 24 Monate sollen analog allen anderen Kontingenten für EU/EFTA-Bürger quartalsweise freigegeben werden und nicht den einzelnen Kantonen zugeteilt werden.
4 AS 2009 6413
5 AS 2010 2203