Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 7 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.140552 / 023.811/2009/00378
Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind
1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Die Kantone können für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, mit einem Aufenthalt von über 90/120 Tagen Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 4 und 5 in eigener Kompetenz erteilen.
Dieser Artikel bezieht sich neu nur noch auf Personen aus Drittstaaten.
Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der
EFTA (Dienstleistungserbringer)
Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
b. der Aufenthalt mehr als 90/120 Tage dauert.
Der neue Artikel 20a VZAE soll die rechtliche Grundlage für ein separates Aufenthalter- Kontingent für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten über 90/120 Tage darstellen.
Art. 21 Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19-20a) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
In diesem Artikel muss der Einleitungssatz geändert werden. Die Verweise müssen an die neu geschaffenen Struktur angepasst werden.
Art. 82 Abs. 6 neu
6 Sofern kein Privatinteresse dagegen spricht, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung meldet dem Bundesamt für Migration auf dem Wege des elektronischen Datenaustauschs EU/EFTA-Staatsangehörige, a. die seit sechs aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, b. die seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, c. denen die Vermittlungsfähigkeit durch Verfügung der kantonal zuständigen Behörde aberkannt wurde. Die Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Das Bundesamt für Migration übermittelt in den Fällen a) und c) die Daten den zuständigen kantonalen Ausländerbe-