Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/116: Revision der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) · 7 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.140552 / 023.811/2009/00378

Die Fälle, in denen eine Datenweitergabe erfolgen soll, beruhen auf dem Bundesratsbeschluss vom 24. Februar 2010. Es handelt sich um die drei folgenden Situationen:

a. Die erste Situation, auf welche der neue Absatz des Art. 82 VZAE Bezug nimmt, betrifft EU/EFTA-Staatsangehörige, die während den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts in der Schweiz arbeitslos werden. Beziehen sie während sechs aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung diesen Umstand dem BFM. Das BFM gibt die Daten an die zuständigen kantonalen Behörden weiter, welche prüfen, ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts weiterhin bestehen. Bei dieser Prüfung stellt insbesondere die Frage der ausreichenden finanziellen Mittel (unter Berücksichtigung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung) ein wichtiges Element dar.

b. Gemäss Art. 6 Abs. 1 letzter Satz im Anhang I zum FZA kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA auf ein Jahr begrenzt werden, wenn der Inhaber seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten arbeitslos ist (Art. 82 Abs. 6 lit. b VZAE neu).

Damit die kantonalen Behörden in der Lage sind, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, müssen sie Zugriff auf die relevanten Daten der Arbeitslosenversicherung haben. Das BFM führt deshalb einen Datenpool, in dem EU/EFTA-Staatsangehörige registriert sind, die seit mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. Diese Daten werden täglich mit den Daten der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung abgeglichen. Die 12-Monats-Frist beginnt zu laufen, wenn sich der Arbeitssuchende gemäss Art. 10 Abs. 3 AVIG beim zuständigen Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat.

c. Sofern er nicht aus einem anderen Grund zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt ist, erfüllt ein EU/EFTA-Staatsangehöriger die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem FZA nicht mehr, wenn er nicht mehr länger als Arbeitnehmer angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn festgestellt wird, dass der EU/EFTA Staatangehörige nicht mehr als vermittlungsfähig im Sinne des Art. 15 AVIG angesehen werden kann. Hat sich der Betroffene beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet und stellt dieses fest, dass er nicht oder nicht mehr vermittlungsfähig ist, meldet die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung dem BFM die betroffene Person (Art. 82 Abs. 6 lit. c VZAE neu). Das BFM übermittelt die gemeldeten Daten unverzüglich an die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Zusätzlich sendet das Arbeitsamt, welches die Entscheidung getroffen hat, eine Kopie der Verfügung direkt an die zuständige kantonale Ausländerbehörde.

Die oben aufgeführten Meldungen sind nicht erforderlich, wenn ein EU/EFTA Staatsangehöriger bereits über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, weil die fraglichen Tatbestände keinen Widerrufsgrund im Sinne des Art. 63 AuG darstellen. Eine Meldung findet hingegen statt, wenn ein EU/EFTA-Staatsangehöriger Sozialhilfe bezieht (Art. 82 Abs. 5 VZAE).