Rapporto sui risultati

Consultazione 2009/120: Rapporto sull'efficacia della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni 2008-2011 · 66 pagine

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Risultati della procedura di consultazione relativa al rapporto sull’efficacia della perequazione finanziaria tra Confederazione e Cantoni 2008-2011

Tabella 2 Proposte relative alla rettifica a posteriori dei versamenti di compensazione

Partecipante Proposta

KdK Antrag 1:

Die Kantone stimmen einer auf zwei Jahre befristeten Korrektur nachträglich festgestellter Fehler zu, falls deren Auswirkungen eine gewisse Erheblichkeitsgrenze überschreiten. Die Erheblichkeitsgrenze ist jedoch wesentlich niedriger anzusetzen. Eine Mehrheit der Kantone unterstützt den Vorschlag, die Erheblichkeitsgrenze so festzulegen, dass Fehler dann korrigiert werden, wenn sie eine Änderung des Ressourcenausgleichs je Einwohner um mehr als CHF 50 zur Folge haben.

Eine Minderheit schlägt vor, die im Wirksamkeitsbericht vorgeschlagenen Erheblichkeitsgrenzen auf 0,14 % der Gesamtausgaben bzw. auf 0,05 % des Ressourcenpotenzials zu reduzieren. Diesen Antrag stellen in ihren Stellungnahmen explizit die Kantone OW, VD, VS, NE und JU.

Begründung:

Die durchgeführten Fehlerkorrekturen für die Kantone St. Gallen und Jura zeigten die Bedeutung der korrekten Umsetzung des Finanzausgleichs und gleichzeitig den Regelungsbedarf im Bereich der Fehlerkorrekturen. Trotz der Bedeutung der Planungssicherheit und der Zielsetzung, die Qualität der von den Kantonen gelieferten Daten zu verbessern, ist eine eingeschränkte Korrekturmöglichkeit unabdingbar. Die Kantone stimmen den im Wirksamkeitsbericht geäusserten Bedenken gegenüber einem völligen Ausschluss der Fehlerkorrektur zu, erachten jedoch die vorgeschlagene Erheblichkeitsgrenze als zu hoch.

Antrag 2:

Die 2-Jahresfrist ist in Art. 9a Abs. 1 Bst. c FiLaG (neu) zu präzisieren, um klar zum Ausdruck zu bringen, dass Zahlungen aufgrund der fehlerhaften Erfassung des Ressourcenpotenzials eines Bemessungsjahres spätestens dann korrigiert werden können, wenn das betreffende Bemessungsjahr zum letzten Mal in den Ressourcenindex eines Referenzjahres einfliesst. Begründung:

Die Bedeutung der Frist ist wie folgt zu verstehen: Da das Ressourcenpotenzial eines bestimmten Bemessungsjahres in die Berechnung der Ressourcenindices von 3 Referenzjahren einfliesst, kann die Korrektur der Basisdaten eines bestimmten Bemessungsjahres spätestens bei der definitiven Festlegung der Ressourcenindices des 3. Referenzjahres vorgenommen werden. Beispiel: Das Bemessungsjahr 2006 fliesst in die Indices der Jahre 2010, 2011 und 2012 ein. Eine Korrektur der Zahlen 2006 soll spätestens bei der definitiven Festlegung des Ressourcenpotenzials des Referenzjahres 2012 vorgenommen und gegebenenfalls die Ausgleichszahlungen 2010 und 2011 rückwirkend korrigiert werden können.

ZH Der Kanton schliesst sich der Stellungnahme der KdK an.

BE Der Kanton schliesst sich im Wesentlichen der Stellungnahme der KdK an. Bezüglich der

Höhe der Erheblichkeitsgrenzen hält er fest, dass diese zu hoch angesetzt sind und mindestens um die Hälfte reduziert werden sollen.

UR Ein Fehler soll nur korrigiert werden, wenn er nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt. Durch

eine kurze Frist wird der Anreiz zur Lieferung korrekter Daten respektive zur korrekten Berechnung erhöht, womit auch die Häufigkeit nachträglicher Korrekturen reduziert wird. Zwei Jahre erachten wir als zweckmässig. Damit lassen sich Fehler, die im Vergleich mit dem Vorjahr festgestellt werden, korrigieren.

Der Bund sieht vor, die Daten der einzelnen Kantone jeweils innert vier Jahren zu kontrollieren. Zur Verbesserung der Datenqualität, würden wir eine Verkürzung dieses Kontrollintervalls begrüssen.

Als Erheblichkeitsgrenze sind 0.25% der Gesamtausgaben der Kantone vorzusehen, d.h. in