Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Übersicht

Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes, für dessen Vollzug die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) zuständig ist, legt der Bundesrat zwei Gesetzesentwürfe vor:

a. Das Spirituosensteuergesetz (SStG) regelt die Erhebung und Kontrolle der auf Spirituosen und Ethanol zu Konsumzwecken erhobenen Verbrauchssteuer.

b. Das Alkoholgesetz (AlkG) stellt Vorschriften für die Regulierung des Marktes mit alkoholischen Getränken auf.

Mit dieser Lösung lassen sich im Bereich der Spirituosensteuer Konflikte zwischen fiskal- bzw. gesundheitspolitischen Zielen reduzieren und im Bereich des Marktes mit alkoholischen Getränken eine kohärente Regulierungspolitik sicherstellen.

Das SStG regelt – im Gegensatz zum Alkoholgesetz – nur noch die Erhebung und Kontrolle der Verbrauchssteuer auf Spirituosen bzw. Ethanol zu Konsumzwecken (neu Spirituosensteuer genannt), und wird konsequent auf fiskalische Interessen des Bundes ausgerichtet. Dem gesundheitspolitischen Motiv der Spirituosensteuer wird Rechnung getragen, indem die Festsetzung ihrer Höhe explizit von gesundheitspolitischen Überlegungen abhängig erklärt wird.

Mit dem SStG wird der Spirituosen- und Ethanolmarkt liberalisiert: Von Bedeutung ist primär der Verzicht auf das bisher vom Bund beanspruchte und von der EAV wahrgenommene Importmonopol auf Ethanol. Eine im Auftrag der EAV durchgeführte Studie von KPMG kommt zum Schluss, dass sich eine Liberalisierung des Ethanolmarktes positiv auf den Wirtschaftsstandort Schweiz auswirken wird. Neben diesem Monopol verzichtet der Bund auch auf das Monopol zur Herstellung von Ethanol sowie auf das Monopol zur Herstellung von Spirituosen. Mit diesen Massnahmen werden die schweizerischen Marktverhältnisse denjenigen fast aller europäischen Staaten angeglichen. Zu einer Liberalisierung des Marktes trägt auch der Verzicht auf 41 der 43 Bewilligungen bei, die auf der heutigen Alkoholordnung des Bundes basieren.

Das System zur Erhebung der Spirituosensteuer wird grundlegend entschlackt: Durch Systemoptimierungen werden inskünftig ohne Einfluss auf das Steueraufkommen statt der derzeit rund 48 000 Steuerpflichtigen nur noch ca. 3000 Steuerpflichtige zu verzeichnen sein. Zudem werden Sonderregelungen bei der Steuerpflicht und bei den steuerlichen Privilegien zugunsten einheitlicher Regelungen abgeschafft.

Diese Neuerungen ermöglichen weitreichende Vereinfachungen des Kontrollsystems und führen zu einer erheblichen Reduktion des damit verbundenen Verwaltungsaufwands, ohne die Steuersicherung zu gefährden.

Der Verzicht auf die Monopole bedingt neue, jedoch weniger weit gehende Kontrollinstrumente. Bewusst sieht die Vorlage Instrumente vor, die bereits in andern Rechtsbereichen Anwendung finden, so die Meldepflicht und Aufnahme in ein öffentliches Register (Alkoholregister) analog Biersteuergesetz sowie die Verwendungsverpflichtung analog Mineralölsteuergesetz.