Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/126: Teilrevision der Jagdverordnung · 67 Seiten
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Ressourcenschutz: Eine politische Partei (Grüne) und diverse Naturschutzorganisationen (ProNatura, WWF, SVS, Nos Oiseaux, ALA, regionale Verbände) und eine wissenschaftliche Institutionen (Vogelwarte) fordern das Streichen der Wacholderdrossel von der Liste der geschützten Tierarten, gegen welche landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden können. Diese Vogelart werde neuerdings auf der roten Liste als verletzlich aufgeführt. Von Seiten Tierschutz (STS, regionale Verbände) wird gar der Antrag gestellt, die landwirtschaftliche Selbsthilfe generell zu verbieten. Dies weil nur Fachpersonen (Wildhüter, Jäger) eine tierschutzgerechte Behandlung und Tötung der Tiere sicher stellen können.
Landwirtschaft: Von Seiten der Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV, regionale Verbände) wird die Einschränkung der landwirtschaftlichen Selbsthilfe abgelehnt. Der Bauer wende dieselbe moderat an, er müsse im Schadenfall jedoch eingreifen können. Gefordert wird von einer Organisation (Prométerre) eine namentliche Erwähnung der Rabenkrähe auf der Liste.
Art. 9 Abs. 2 JSV
Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Bei der Festlegung des Zeitraums tragen sie dem Schutz der Altvögel während der Brutzeit Rechnung.
Der neu eingeführten Forderung nach Respektierung des Muttertierschutzes bei der landwirtschaftlichen Selbsthilfe erwächst Opposition.
Kantone und Kantonskonferenzen: Ein Kanton (TG) beantragt die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 2, da der Schutz der Altvögel während der Brutzeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe in dieser verpflichtenden Form nicht umsetzbar sei weil brütende Altvögel ausserhalb des Nestes unmöglich erkennbar seien. Dieses Ansinnen könne nur dann konsequent umgesetzt werden, wenn man während der Brutzeit generell auf landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen verzichten würde.
Landwirtschaft: Die Landwirtschaftsverbände (SBV, SZV, SZZV, SBFV, regionale Verbände) fordern die Streichung des zweiten Satzes von Absatz 2. Eine Einschränkung des Selbstschutzes in den Perioden der Jungenführung (Muttertierschutz) könne nicht akzeptiert werden. Der Landwirt wende den Selbstschutz moderat an, er müsse jedoch jederzeit eingreifen können. Z.B. falle die Zeit der Krähenschäden am keimenden Mais zeitlich mit der Brutzeit der Rabenkrähe zusammen.
Tierschutz: Die Tierschutzverbände (STS, regionale Verbände) begrüssen den Schutz der Altvögel während der Brutzeit, stellen aber zusätzlich den Antrag, dass die Selbsthilfe auch bei jagdbaren Arten (wie z.B. beim Marder) entsprechend eingeschränkt werden müsse. Dies für den Fall, dass kein allgemeines Verbot der landwirtschaftlichen Selbsthilfe – wie vom STS gefordert - ausgesprochen wird.
Natur- und Vogelschutz: Die Natur- und Vogelschutzverbände (ProNatura, SVS, WWF, ALA) begrüssen den Schutz der Altvögel während der Brutzeit. Die ALA beantragt aber zusätzlich, dass der Schutz auch auf Jungvögel ausgedehnt werden müsse, weshalb in der Vorlage der Begriff "Altvögel" durch den Begriff "Vögel" zu ersetzen sei.
G262-0576