Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 49 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Es sei jedoch auf jeden Fall sicherzustellen, dass bei der Kommunikation und bei der Mitteilung der Entscheide auch die BSO informiert werden.
Eco Swiss ist mit der Frist von 20 Tagen einverstanden, kritisiert aber die Länge der gesamthaften Frist von 110 Tagen (Art. 18, Art. 19; 20 Tage zur Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit + 90 Tage zur Entscheidungsfindung), bis das zuständige Bundesamt einen Entscheid fällt. Die Frist solle aus betriebswirtschaftlichen Gründen, wie eventuelle Zusatzkosten bei nachträglich geforderten Massnahmen, verkürzt werden. In diesem Sinn beantragt Eco Swiss eine totale Bearbeitungsfrist von 60 Tagen.
Die Kantone GR, SG und ZH fordern die eindeutige Klarstellung in der ESV-Revision, inwiefern der Meldende die Vollständigkeitsprüfung vor Aufnahme der Tätigkeiten abzuwarten hat, was eine Bestätigung durch die Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes verlange. Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW beantragen folgende Ergänzung: «Werden fehlende Angaben nicht fristgereicht nachgereicht, informiert sie die vom Standortkanton bezeichnete Fachstelle darüber.» Somit sei gewährleistet, dass eine Tätigkeit der Klasse 2, die ohne Wartefrist aufgenommen werden kann, bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten von den kantonalen Fachstellen vor Ort überprüft werden kann. Mit gleicher Begründung schlägt der Kanton UR folgende Ergänzung vor: «Werden fehlende Angaben nicht fristgerecht nachgereicht, ist die für den Vollzug zuständige kantonale Fachstelle zu informieren.»
Art. 16 Abs. 2 Bst. c
Der Kanton BL fordert, dass die Kantone über den Eingang neuer Meldungen noch vor deren Prüfung zu informieren sind. Zudem seien administrative und fachliche Änderungen den Kantonen umgehend zu melden. Die Kantone GR, SG und ZH beantragen, dass die Übermittlung administrativer Änderungen an den Standortkanton explizit als Aufgabe der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes erwähnt wird. Die Kantone AG, BS und SO beantragen die Formulierung: «Die KBB/Sie übermittelt die vollständigen Meldungen und Bewilligungsgesuche sowie fachliche Nachträge dem zuständigen Bundesamt (Art. 17 Abs. 1) zum Entscheid und den Fachstellen zur Stellungnahme (Art. 17 Abs. 2). Sie übermittelt administrative Nachträge zur Kenntnis.» Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW beantragen die Ergänzung: «Es informiert ebenfalls die im Standortkanton bezeichnete Fachstelle». Sie wie auch der Kanton TG fordern, dass auch fachliche und administrative Änderungen weitergeleitet werden. Der Kanton BL fordert, den Inhalt (von Abs. 2 Bst. c) gemeinsam mit demjenigen von Art. 22 Abs. 7 in Art. 26 zu transferieren. Der Kanton BL fordert zudem die Ergänzung, dass das BAFU zusammen mit den Kantonen den Umfang der Angaben festlegt und die Kantone über die Auswertung und Verwendung der Daten informiert.
Art. 16 Abs. 2 Bst. f
Die SULM beantragt, «elektronische Datenbank» in «Datenbank» oder «Datei» zu ändern, da es in Zukunft möglicherweise nichtelektronische Formen von Datenbanken geben werde.
Art. 16 Abs. 2 Bst. i
Das Laboratorium der Urkantone sowie die Kantone NW und OW beantragen die Änderung des Textes zu: «Sie kann im Rahmen ihrer Tätigkeit Schulungen und Kurse durchführen.», damit sich solche auf die Tätigkeiten der Kontaktstelle beschränkten. Der Kanton SO schlägt folgende Formulierung vor: «sie kann in ihrer Funktion als Auskunfts- und Beratungsstelle Kurse und Schulungen bezüglich des Melde- und Bewilligungsverfahrens durchführen.» Die Aus- und Weiterbildung sei schon in Art. 31 Abs. 2 geregelt. Der Kanton VD ist der Meinung, dass, da nur für administrative Aufgaben zuständig, diese Stelle für solche Aufgaben ungeeignet sei.
Art. 16 Abs. 2 Bst. j
Die Kantone FR, SO, TI und ZG, die Suva und das Universitätsspital Zürich beantragen, die Korrektur im Text von «Art. 21» auf «Art. 22», da der Querverweis auf Art. 21 falsch sei. Die SULM beantragt, «unverzüglich» zu ändern in «so bald als möglich». Der Kanton VD möchte
21/49 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857