Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Fragen im Vergleich zu den Sicherheitsmassnahmen für Gewächshauser und Tieranlagen gemäss Tabelle in Anhang 4 Ziff. 2.1., da es sich bei den gebietsfremden Organismen doch meist um Pflanzen und Tiere handeln dürfte. Siehe dazu die Bemerkungen im Detail zum Anhang 4 ESV.

ECO Swiss Die von ECO SWISS vertretenen Unternehmen und Verbände führen keine Tätigkeiten mit gebietsfremden Pflanzen aus. Eine Melde- und

Bewilligungspflicht sowie klar definierte Sorgfalts- und Sicherheitsmassnahmen gegen eine unerwünschte Verbreitung werden jedoch aus Umweltschutzgründen begrüsst.

EFBS Aus Sicht der EFBS macht das zum Teil Sinn, zum Beispiel beim Umgang mit gebietsfremden Pflanzenschädlinge (Insekten, Milben). Bei

Tieren aus Zoohandlugen würde es aber zu weit führen.

EKAH Der Geltungsbereich der ESV wurde von pathogenen und gentechnisch veränderten neu auch auf invasive Organismen ausgeweitet. Aus Sicht

der EKAH besteht noch ein gewisser Anpassungs- und Differenzierungsbedarf, was die Massnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten betrifft. So scheinen bei manchen invasiven Tieren und Pflanzen (die beispielsweise als Haustiere gehalten werden und die ein vernachlässigbares oder geringes Risiko für Mensch und Umwelt darstellen), niederschwellige Massnahmen zu fehlen. Dies würde dazu führen, dass es Privaten teilweise verunmöglicht würde, die unverhältnismässig hohen Anforderungen zu erfüllen, um solche Tiere zu halten. Es macht in manchen dieser Fälle keinen Sinn, für den Umgang mit invasiven Organismen dieselben Massnahmen wie für den Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen zu verlangen.

ETH-Rat Antrag:

Die invasiven gebietsfremden Organismen sollen getrennt von den gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen in einem separaten Abschnitt (z.B. Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen) geregelt werden.

Begründung:

- Ihre Regelung findet keine Entsprechung in der Europäischen Gesetzgebung;

- aufgrund ihrer Eigenschaften passen sie nicht in das bestehende Konzept zur Risikobewertung gentechnisch veränderter und pathogenen Organismen (Einstufung in Gruppen und Klassen);und

- mit der Gleichbehandlung der gebietsfremden, invasiven Organismen mit den gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen besteht die Gefahr einer auf wenig Erfahrung und Fachwissen basierender Überregulierung. Zur Präzisierung des Vollzugs schlagen wir vor, falls notwendig, eine entsprechende Vollzugshilfe bereitzustellen.

Formulierungsvorschlag:

Art. (neu)

1 Der Umgang mit invasiven, gebietsfremden Tieren und Pflanzen nach Anhang 2 der Freisetzungsverordnung vom10. September 2008 sowie gebietsfremden, wirbellosen Kleintiere (einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen) muss in geschlossenen Systemen erfolgen. […] FMH Der FMH-Zentralvorstand erachtet die offene Umschreibung der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2 als angemessen

und ausreichend. Im Einzelfall ist auch hier entscheidend, dass die konkrete Zuordnung zu den Klassen 1-4 korrekt erfolgt und die

entsprechenden Sicherheitsmassnahmen getroffen werden. Detaillierte Vorschriften garantieren nicht per se mehr Sicherheit. Die offene knappe Umschreibung führt die Anwender auf die grundsätzlichen Fragen zurück und nimmt sie dadurch stärker in die Verantwortung.

Inselspital Der Umgang mit gebietsfremden Organismen fällt nicht in unseren Tätigkeitsbereich, wir enthalten uns deshalb einer Stellungnahme.

Interkantonales Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen sollen denselben Sorgfalts-, Melde-bzw. Bewilligungsanforderungen