Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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so der Begriff der Biologischen Sicherheit in der Schweiz nicht wie im internationalen Rahmen verwendet, da eine Sicherheitsverordnung für Laborarbeiten mit objektiv schwer zu beurteilenden, nicht naturwissenschaftlichen Themen kombiniert wird. Es fragt sich, ob der eingeschlagene Weg (z.B. in der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung) ohne schwerwiegende Einschränkungen für die Wissenschaft anzuwenden ist. Wie kann eine Güterabwägung gemacht werden, wenn es sich nicht um angewandte Forschung, sondern um eine wissenschaftliche Erkenntnis handelt, bei weicher kein unmittelbarer Nutzen zu sehen ist?

Zudem sind viele der Bestimmungen rein administrativer Natur, was dazu führen wird, dass die

Biosicherheitsbeauftragten (BSO) noch weniger Zeit im Betrieb für die Sicherheit zur Verfügung hätten. Im

internationalen Umfeld geht man weg von zu stark verordnenden Vorgaben; vielmehr wird der risikobasierte Ansatz gefördert (performance and risk based). Leider ist das mit der vorliegenden Version der Einschliessungsverordnung nicht der Fall.

Gentechnisch veränderte Organismen und pathogene Organismen werden im Verordnungstext gleichgesteilt. Das ist aus wissenschaftlicher Sicht unhaltbar. Die gentechnische Züchtung einer Kulturpflanze wird in aller Regel nicht zu einer pathogenen Pflanze führen. Das hat die Forschung der letzten 20 Jahre klar gezeigt. Bt-Mais macht einen Giftstoff gegen eine bestimmte Gruppe von Insekten, nicht aber gegen Säugetiere und Menschen. Umgekehrt hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass bei der traditionellen Züchtung durch Mutation und Kreuzung gelegentlich durchaus toxische Nachkommen entstehen können. In Deutschland hat eine Firma vor einigen Jahren eine Kartoffel entwickelt, von der sich zeigte, dass ihn ihr das toxische Solanin nicht in den Blättern bleibt, sondern in die Knollen verschoben wird.

Selbstverständlich wurde diese Züchtung aufgegeben. In dieser Situation sollte man eigentlich verlangen, dass alle Neuzüchtungen vorerst im Gewächshaus zu testen seien.

Es wird lediglich im Anhang 3 und 4 darauf hingewiesen, dass eine für die Biosicherheit zuständige Person benannt werden muss. Es fehlt der Hinweis auf eine Aus- und Weiterbildung in diesem Bereich, was für die Praxis nicht

akzeptierbar ist! Es wird lediglich erwähnt, dass die Person über ausreichende Kenntnisse (weiche?) verfügen muss. Die Position eines BSO in einem Betrieb wird so noch mehr geschwächt. Das Gegenteil sollte eigentlich der Fall sein, da der BSO diejenige Person ist, welche das reale Risiko eines Betriebes einschätzen können muss und ein Multiplikator bei der Weitergabe von Wissen über die Biologische Sicherheit ist. Beim Fehlen von klaren Vorgaben Über die Kenntnisse die ein BSO haben muss wird somit ein vereinheitlichtes schweizerisches und risikobasiertes Sicherheitsniveau in der biologischen Sicherheit nicht erreicht werden können!

Ausserdem müsste der BSO mit Aufnahme der neuen Bestimmungen betreffend ,,Würde der Kreatur” und

,,gebietsfremde Organismen” auch hier Kompetenz aufbauen können, damit die Betriebe die Vorgaben erfüllen können. Beim Fehlen einer Definition der Kenntnisse, welcher ein BSO haben muss, ist ein ,,Wildwuchs“, mindestens aber eine Verunsicherung bei den Anwendern hier vorprogrammiert! Wir schlagen vor, eine Bestimmung betreffend der Aus- und Weiterbildung des BSOs aufzunehmen, damit der Stellenwert und die Professionalität der Biosicherheit erhöht wird und damit der Wissensstand der Biologischen Sicherheit in der Schweiz vereinheitlicht werden kann. Zudem wird so eine Klarheit über die Ansprüche an die Ausbildung und das Wissen eines BSO geschaffen.