Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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Labor, Kanton BE, unterliegen wie die entsprechend klassierten Tätigkeiten mit pathogenen Organismen. Dies steht im Einklang mit dem Zweck und dem

Verband der Geltungsbereich der ESV. Eine andere Philosophie lässt sich schwer begründen und kaum vollziehen. Antrag: Die Umschreibung der

Kantonschemiker besonderen Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2 ist nicht notwendig. Sie bietet neben Art. 11, Abs. 1 Bst a bzw. b kaum zusätzliche

Hilfe für den Vollzug.

InterNUTRITION Diese Frage zielt auf invasive Arten (gemäss Anhang 2 FrsV) sowie gebietsfremde wirbellose Kleintiere ab. Da bei den invasiven Arten ein

Schädigungspotential vorhanden ist, erscheint es plausibel wenn beim Umgang mit diesen im geschlossenen System Anforderungen gestellt werden wie auch an entsprechend klassierte Tätigkeiten mit Pathogenen. In der Praxis können sich jedoch Abgrenzungsprobleme beim

Umgang mit verwilderten invasiven Arten bei der Rückholung aus der Umwelt ergeben. Was geschieht, wenn wild wachsende, blühende Ambrosia-Pflanzen ausgerissen werden und in einem Sack gesammelt verbrannt werden sollen - ist das dann eine meldepflichtige Tätigkeit gemäss Art. 7 (Ambrosia-Pollen sind stark allergen Tätigkeit der Klasse 2). Auch für bewusst importierte, gebietsfremde wirbellose Kleintiere, bei denen ein Risikopotential für die einheimischen Ökosysteme nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist das Einhalten von gewissen Anforderungen sicher sinnvoll. Es sollte jedoch bedacht werden, dass in der Praxis wohl viele gebietsfremde wirbellose Kleintiere

unbeabsichtigt eingeführt werden, z. B. Wanzen im Reisegepäck von Fernreisenden. Auch hier ergibt sich die Abgrenzungsproblematik - muss ein Reisender beim Öffnen des Koffers eine Risikoermittlung und Klassierung der Tätigkeiten nach Art. 5 Abs. 3 durchführen? Da die

Umstände des Umgangs mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen (gemäss dem vorliegenden Entwurf der ESV) in der Praxis kaum vorhergesehen werden können, erscheint es sinnvoll dass die Sicherheitsmassnahmen (Anhang 4) für diese Organismengruppe nur wenig detailliert, offen umschrieben und daher flexibel anwendbar formuliert sind.

Kanton AG Die offene Umschreibung der besonderen Sicherheitsmassnahmen für einschliessungspflichtige gebietsfremde Organismen bewerten wir als

nicht angemessen. Diese Umschreibung ist für den konkreten Vollzug ungeeignet. Hier waren Tabellen (vgl. Bsp. in den Erläuterungen S. 50,

51) für Betriebe und Vollzugsbehörden sehr viel hilfreicher: Für Wirbeltiere vgl. Anlagen mit Tieren, für Pflanzen vgl. Gewächshäuser, für Insekten wäre das Bsp. auf S. 50, 51 der Erläuterungen adäquat und für Wirbellose fehlt noch eine Tabelle, diese müsste derjenigen für

Insekten sehr ähnlich sein oder dieser entsprechen.

Antrag: Besondere Sicherheitsmassnahmen für einschliessungspflichtige Organismen sollen präzisiert werden.

Kanton BE, Tätigkeiten mit einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen sollen denselben Sorgfalts-, Melde- bzw. Bewilligungsanforderungen Verband der unterliegen wie die entsprechend klassierten Tätigkeiten mit pathogenen Organismen. Dies steht im Einklang mit dem Zweck und dem

Kantonschemiker, Geltungsbereich der ESV. Eine andere Philosophie lässt sich schwer begründen und kaum vollziehen.

Interkantonales Antrag: Die Umschreibung der besonderen Sicherheitsmassnahmen in Anhang 4 Ziffer 2.2 ist nicht notwendig. Sie bietet neben Art. 11 Abs. 1 Labor Bst. a bzw. b kaum zusätzliche Hilfe für den Vollzug.

Kanton BL Wir sind der Meinung, dass für den Umgang mit gebietsfremden Organismen dieselben Sorgfalts-, Melde- und Bewilligungspflichten gelten

sollten wie für gentechnisch veränderte und pathogene Organismen. Zahlreiche gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten sind schon jetzt bekannt für ihr Schadenspotential gegenüber Mensch, Tier, Umwelt und biologischer Vielfalt. Daher ist es nur sinnvoll, wenn diese nach der

Freisetzungsverordnung auch in der Einschliessungsverordnung thematisiert werden.

Kanton GL Der Einbezug der gebietsfremden invasiven Organismen ermöglicht einen rechtskonformen Umgang mit diesen Organismen in Forschungs-

und Diagnostikbetrieben. Die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen bei Tätigkeiten mit invasiven und gebietsfremden Organismen sind zu konkretisieren.