Auswertungstabelle
Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten
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einen Mehraufwand, der möglichst zu vermeiden ist. Ein wesentlicher Vorteil der heutigen Regelung besteht darin, dass die kantonalen Behörden schneller reagieren können und mit den Verhältnissen im Betrieb vertraut sind.
Arztpraxen EFBS Weiter ist die EFBS der Meinung, dass die meisten Arztpraxen nicht in den Geltungsbereich der ESV fallen und daher
sollte das explizit im Verordnungstext erwähnt werden. Aus unserer Sicht sind Ausnahmeregelungen für Arztpraxen sehr wichtig. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf den konkreten Textvorschlag zu Art. 2.
Arzt- und Akademien der Arztpraxen und Tierarztpraxen fallen auch unter den Geltungsbereich der ESV. Dies bedeutet, dass u.U. dieselbe für die Tierarztpraxen Wissenschaften ESV zuständige kantonale Stelle auch Arzt-/Tierarztpraxen inspizieren könnte. Dies ist im Hinblick auf das Risiko nicht
verhältnismässig. In anderen europäischen Ländern fallen diese Praxen lediglich unter die
Arbeitnehmerschutzbestimmungen, in der Schweiz die SAMV. Dies würde auch Sinn machen. Es wird vorgeschlagen, dass Arzt-/Tierarztpraxen nur unter den Geltungsbereich der SAMV fallen. Sicherheitsmassnahmen für gebietsfremde Organismen (Beispiel: Tätigkeiten mit Insekten): Die im Vorschlag enthaltenen Sicherheitsmassnahmen sollten unseres Erachtens überarbeitet werden. Zum Teil sind sie sehr detailliert und dann wiederum sehr allgemein. Zudem sind die Sicherheitsmassnahmen stark von der Art der Insekten abhängig (z.B. flugfähige Tiere erfordern andere Massnahmen als flugunfähige, usw.). Des Weiteren weisen wir auf die internationale Bedeutung des ,,Biogefährdungszeichens” hin,
welches lediglich für den Umgang mit pathogenen Organismen zum Einsatz kommt (ein Warnsymbol für den Umgang mit potenziell infektiösem Material). Die Schweiz wäre international das erste Land, welches dieses Zeichen für
gebietsfremde Organismen einsetzt. Gemäss den vorgesehenen Bestimmungen kann ein gebietsfremder Organismus als Gruppe 2 resp. 3 eingestuft werden, ohne dass er pathogen ist. Zudem wäre zu berücksichtigen, was eine solche
Verwendung für den Einsatz von Rettungseinheiten und Feuerwehr zur Folge hatte.
Auslegung GVO SGV Es ist unvorstellbar, dass eine Verordnung mit einer Ausweitung gleichzeitig und automatisch präziser wird. In den und Erläuterung Erläuterungen (S.4) werden nur beide Stossrichtungen - Präzisierung und Erweiterung- genannt, nicht aber wie sie
verbunden werden sollen. Ebenso ist es schwer den Erläuterungen Glauben zu schenken, wenn sie selbst
auslegungsbedürftige Ausdrücke (,,globalisierte Reise- und Handelsströme”, ,,bedrohen und dadurch Schaden
verursachen”) verwendet. Das allgemeine Hauptmanko des vorliegenden Entwurfs ist die Erweiterung der Verordnung um eine weitgehende Regulierungsermächtigung zu Gunsten der ausführenden Behörden betreffend der Sorgfaltspflicht, dem Vorsorgeprinzip, dem Melde- und Bewilligungsverfahren und den Aufgaben der Behörde. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Auswirkungen der Zusatzregulierungen richtig bemessen wurden. Zwar wird im Allgemeinen anerkannt, dass die Kantone mehr Aufwand haben werden, doch die Frage nach der Finanzierung dieser Mehrkosten bleibt offen. Gleiches gilt für die Bundesstellen. Bezüglich der Forschung und der Wirtschaft sind die Auswirkungen der beabsichtigten Regulierung schwerwiegend. Sie können zur Folge haben, dass flächendeckend neue Investitionen getätigt werden müssen, ungeachtet des bereits bestehenden Alters der Anlagen und ungeachtet der
Wirksamkeit bereits getätigter Investitionen. Dieser Effekt wird jedoch in den Erläuterungen nicht geschätzt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die administrativen Mehrkosten für Forschung und Wissenschaft, die sich aus dem neu
geregelten Meldewesen ergeben.
Gentechnisch Basler Appell, Wir begrüssen die Anpassung der Einschliessungsverordnung an das neue Organismenrecht (Gentechnikgesetz,