Auswertungstabelle

Vernehmlassung 2009/127: Totalrevision der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) · 97 Seiten

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Kontrollorgane für sich überschneidende Gegenstände und Geltungsbereiche eingesetzt, welche die Verordnungen unterschiedlich interpretieren und Unterschiedliches anordnen, was in den Spitalbetrieben häufig zu Verwirrung führt. Zentrales Anliegen der Ökologiekommission VZK/H+ ist daher eine Koordination, noch besser sogar eine

Zusammenführung von ESV und SAMV. Damit würde der administrative Aufwand sowohl auf Seite der Spitalbetriebe, wie auch auf Seiten der Kontrollbehörde verringert. Insbesondere würde damit aber ein einheitlicher Vollzug ermöglicht. Wir bedauern es daher ausserordentlich, dass mit der Revision der beiden Verordnungen die Chance zu einer

Vereinheitlichung und Harmonisierung in der Prävention vor der Gefährdung durch Mikroorganismen nicht konsequent genutzt wurde. Die mit der Revision bisher vorgenommenen Änderungen werden unserer Ansicht nach nicht zu einem einheitlichen Vollzug von ESV und SAMV führen.

ESV / SAMV Kanton LU SAMV und ESV besser harmonisieren

besser Antrag: Die SAMV und die ESV werden zwar als Schwesterverordnung bezeichnet. Daher wäre es zweckmassig, wenn harmonisieren sich diese Verwandtschaft auch in den Definitionen widerspiegeln würde. So bestehen beispielsweise zwischen Art. 2

SAMV und Art 3 ESV (Definition Mikroorganismen) oder Art. 3 SAMV und Art. 6 ESV (Einteilung in Gruppen) immer noch Unterschiede.

ESV / SAMV Kanton LU Vielfach werden die ESV und die SAMV als ,,Schwesterverordnungen” bezeichnet. Es wäre daher wünschenswert, dass Koordination die beiden Verordnungen inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es werden Präzisierungen beim Schutz der

Ereignisdienste, dem Mutterschaftsschutz und bezüglich Sicherheitssysteme angeregt.

Evaluation SBNet Solche Fragen werden in der Regel im Rahmen einer (externen) Evaluation geklärt. Aus unserer Sicht wäre es

wünschenswert gewesen, wenn vor der Vernehmlassungsrunde zum nun vorliegenden Entwurf eine entsprechende Evaluation stattgefunden hätte und die resultierenden Ergebnisse als Grundlage für die Totalrevision der ESV hätten dienen können.

Gebietsfremde Kanton AG Die Aufnahme der gebietsfremden Organismen in den Geltungsbereich der ESV ist die logische Konsequenz des

Organismen Inkrafttretens der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 und wird begrüsst.

Gebietsfremde DGHT Wir gehen davon aus, dass Terrarien und Aquarien als geschlossene Systeme gemäss Art. 3. I der ESV zu betrachten sind. Organismen / Landesgruppe Die Einbezugnahme von gebietsfremden Organismen sowie von wirbellosen Kleintieren in die ESV betrifft alle Halter Aquarien, Terrarien Schweiz von exotischen Terrarientieren wie Amphibien, Reptilien, Spinnen oder Insekten. Im Weiteren ist ebenso der Umgang mit

Insekten als Futtertiere davon betroffen.

Gebietsfremde SDAT Wir bitten Sie, die Definitionen nochmals kritisch zu überdenken. So könnten gebietsfremde Organismen, deren Haltung Organismen / schon in der TSchV geregelt wird, von der ESV ausgenommen werden. Art. 89 und 90 TSchV liefern hierzu präzise Aquarien, Terrarien Vorgaben. Weitere Einschränkungen sind auch durch die Freisetzungsverordnung gegeben. Ebenso ist eine präzisere

Definition z.B. des Begriffes ,,wirbellose Kleintiere” zu prüfen. Trotz des verspäteten Einreichens sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie unseren Überlegungen zur ESV während derer Überarbeitung mit einbeziehen. Wir sind klar der Meinung, dass die Mehrheit der Aquarianer, welche nicht organisiert sind, von den geplanten Änderungen der ESV keine Kenntnis gewinnen wird. Falls es trotzdem gelingen würde, die breite Öffentlichkeit zu informieren, dürfte der Vollzug scheitern. Die Umsetzung der ESV wäre somit gescheitert.