Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/13: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 8 Seiten

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− Bei der Revisionsvorlage sind die unterschiedlichen Kostenstrukturen der

Spielbanken mit einer A- oder einer B-Konzession nicht berücksichtigt worden; somit wird der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

− Werden die Spielbanken höher besteuert, müssten die beteiligten Kleinaktionäre

erhebliche Verluste hinnehmen. Dadurch würden die Grundprinzipien des Rechts von Kapitalgesellschaften verletzt werden.

− Seitdem das SBG in Kraft ist, sind die aus der Verzerrung durch die kalte Progression

entstanden Folgen nie ausgeglichen worden. Das Recht auf Ausgleich ist indessen verfassungsrechtlich verankert. Der Bundesrat muss für den Ausgleich besorgt sein und die VSBG entsprechend ändern.

− Mit der Verordnungsänderung soll einzig die Ungleichbehandlung der beiden Typen

von Spielbanken abgeschafft werden, ohne aber zusätzliche Steuererträge zu generieren. Der Schwellenwert, ab dem die steuerliche Progression der Spielbankenabgabe einsetzt, soll sowohl für Spielbanken mit einer Konzession A als auch für solche mit einer Konzession B zwischen 10 und 20 Millionen Franken festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die gesamthaft erhobenen Steuern gleich sind wie vor und nach der Änderung der VSBG.

− Die Aufsichtsbehörde hat kein gesetzliches Mandat, in der Zeit, während der die

Konzession gilt, die Höhe der von den Spielbanken erzielten Gewinne zu prüfen und die Abgabesätze entsprechend anzupassen.

− Die Erhöhung der Abgabesätze würde einen Rückgang des Steueraufkommens der

Gemeinden und der Kantone zur Folge haben. Eine Erhöhung würde sich auch negativ auf Aktivitäten im kulturellen Bereich und in Bereichen des öffentlichen Interesses auswirken, die aus den Spielerträgen finanziert werden.

− Von höheren Fiskaleinnahmen müssten die Kantone profitieren, um die Prävention

und die Bekämpfung exzessiven Spielverhaltens finanzieren zu können.