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Vernehmlassung 2009/13: Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankenverordnung, VSBG) · 8 Seiten

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verursachen. Der Betrieb von Tischspielen bedingt ein Mehr an Personal. Das Recht auf steuerliche Gleichbehandlung, das heisst, Abgabenerhebung nach dem Grundsatz der Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird somit verletzt, zumal die beiden Spielbanktypen, die vergleichbare Bruttospielerträge erzielen, nach unterschiedlich Berechnungsgrundlagen besteuert werden. Die vorgeschlagenen Änderungen würden die Ungleichheit bei der Behandlung gar noch stärker ausprägen als unter geltendem Recht. Nicht nur würde die vorgeschlagene Änderung das Recht auf Gleichbehandlung verletzen; vielmehr würde die bestehende Ungleichbehandlung noch ausgeprägter werden. Diese Ungleichbehandlung ist umso einschneidender, als dass einzig Spielbanken mit einer Konzession B in den Genuss von Abgabeermässigungen kommen wie sie der Artikel 42 SBG vorsieht. Nicht zu vergessen die Kleinaktionäre, die in Spielbanken investiert haben: Werden die Spielbanken höher besteuert, würden den Aktionären beträchtliche Verluste verursacht. Dies ist indessen unvereinbar mit den unter dem Obligationenrecht für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen. Ein weiterer Punkt ist die kalte Progression: Die Folgen der durch die kalte Progression entstandene Verzerrung sind, seitdem das SBG im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, nie ausgeglichen worden. Doch lässt sich das Recht auf Ausgleich vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ableiten. Für Steuererhöhungen, die einzig durch die kalte Progression bedingt sind, gibt es keine rechtliche Grundlage. Mit jeder solcher Erhöhung würde der Grundsatz des Legalitätsprinzips verletzt werden. Für den Ausgleich der durch die kalte Progression entstandenen Verzerrung ist der Gesetzgeber zuständig. Es gilt somit, die VSBG zu ändern, und bei der Ermessensausübung muss der Bundesrat die verfassungsrechtliche Garantie berücksichtigen, wonach Spielbanken nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Ausserdem muss der Bundesrat die Folgen ausgleichen, die durch die im Zuge der kalten Progression entstandene Verzerrung verursacht worden sind. Der ESBK-Bericht, der die Steuererhöhung anregt, beruht auf dem Vergleich von Zahlen und Einnahmen der Spielbanken aus den Jahren 2004 bis 2007. Seitdem hat sich die Wirtschaftslage empfindlich verschlechtert und die Wirtschaftsprognosen lassen keinen Rückschluss auf eine Besserung zu. Das Jahr 2007 war für die Schweizer Spielbanken ein Rekordjahr. Die Rezession und des Rauchverbot haben den Spielbanken indessen arg zugesetzt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Schweizer Spielbanken in absehbarer Zeit nochmals auch nur annähernd ähnliche Rekordergebnisse erzielen werden.

Casino Bad Es sind Spielbanken mit einer Konzession B, weshalb sie zum Änderungsvorschlag nicht Stellung Ragaz AG nehmen, wohl aber hinsichtlich des Ausgleichs der Folgen der kalten Progression. Diese Spielbanken + stützen sich bei ihrer Beurteilung auf das Rechtsgutachten vom 13. Mai 2009 der Rechtsanwältin Frau

Professor Dr. iur Isabelle Häner. Sie argumentieren, dass die Forderung nach dem Ausgleich der Folgen Casino Locarno

der kalten Progression verfassungsrechtlich begründet ist. So fordern sie ausdrücklich, dass die Folgen SA

der kalten Progression ausgeglichen werden. Sie berufen sich auf das Rechtsgutachten von Frau Rechtsanwältin Häner und führen die folgenden Überlegungen an: Seitdem das SBG im Jahr 2000 in Kraft getreten ist, sind die Folgen der durch die kalte Progression entstandene Verzerrung nie ausgeglichen worden. Das Recht Ausgleich ergeht aus dem Grundsatz, dass nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert wird. Eine Steuererhöhung, die einzig durch die kalte Progression bedingt ist, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Somit wird gegen das Legalitätsprinzip verstossen. Es ist Sache des Gesetzgebers, für den Ausgleich der Folgen der kalten Progression zu sorgen. Es gilt somit, die VSBG zu ändern. Bei der Ermessensausübung muss der Bundesrat die verfassungsrechtliche Garantie berücksichtigen, wonach Spielbanken nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Ausserdem muss der Bundesrat die Folgen, die infolge der Verzerrung durch die kalte Progression entstandenen sind, ausgleichen. Der ESBK-Bericht, der die Steuererhöhung anregt, beruht auf dem Vergleich von Zahlen und Einnahmen der Spielbanken aus den Jahren 2004 bis 2007. Seitdem hat sich die Wirtschaftslage empfindlich verschlechtert und die Wirtschaftsprognosen lassen keine Rückschlüsse auf eine Besserung zu. Das Jahr 2007 war für die Schweizer Spielbanken ein Rekordjahr. Die Rezession und des Rauchverbot haben den Spielbanken arg zugesetzt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Schweizer Spielbanken in absehbarer Zeit nochmals auch nur annähernd ähnliche Rekordergebnisse erzielen werden.

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Société du Es ist nur richtig, würden Spielbanken mit einer Konzession A und solche mit einer Konzession B gleich Casino de behandelt werden. Der Bund darf von der Gleichstellung indessen nicht profitieren und noch zusätzlich Crans-Montana Steuern erheben. Der Schwellenwert, ab dem die steuerliche Progression der Spielbankenabgabe SA einsetzt, soll sowohl für Spielbanken mit einer Konzession A als auch für solche mit einer Konzession B + zwischen 10 und 20 Millionen Franken festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die

gesamthaft erhobenen Steuern gleich sind wie vor und nach der Änderung der VSBG.

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von Spielbanken zugelassen hat, den Spielbanken eine Konkurrenz erwachsen ist. Die Behauptung, Spielkasinos hielten ein Oligopol inne, ist nicht ganz zutreffend. Das mag für einzelne Spielbanken stimmen; die Mehrheit der Spielbanken sieht sich jedoch zunehmend der Konkurrenz aus [der Schweiz nahe gelegenen] Regionen gegenüber. Rund ein Drittel der Bruttospielerträge stammt von einer Kundschaft, die vornehmlich aus Grenzregionen kommt. Die Steuererhöhung begünstigt die ausländische Konkurrenz und hat zur Folge, dass dem Bund und einigen Kantonen Steuersubstrat