Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 7 Seiten
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PrSV 2. ÄK: Begleitbrief zur Unterschrift an gls
Die eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen (EKK) wie auch der Touring Club Schweiz (TCS) sowie die Stiftung für Konsumentenschutz vermissen eine verantwortliche Behörde, welche als zentraler Kontaktpunkt die Koordination und Kommunikation übernehmen würde. Sie schlagen deshalb das Büro für Konsumentenfragen (BfK) als geeignete Behörde vor. Der TCS begründet seinen Entscheid unter anderem mit der grösseren Unabhängigkeit des Büros für Konsumentenfragen (BfK) gegenüber der Wirtschaft.
Insbesondere in den Stellungnahmen von IGDHS und deren Mitglieder Coop, Migros und Denner wird die Schaffung einer zentralen Koordinationsstelle begrüsst. Auf Unverständnis stösst allerdings die Aufsplittung in Koordination durch SECO (Art. 3 PrSV) und der Betrieb einer Informations- und Koordinationsstelle durch das EVD (Art. 4 PrSV). Es wird die Frage aufgeworfen, weshalb in Artikel 4 das EVD und nicht das SECO genannt wird, wie es konsequenterweise aufgrund von Artikel 3 lauten sollte.
4. RAPEX
Diverse Anhörungsadressaten erwähnen explizit eine Teilnahme der Schweiz an RAPEX und wünschen eine entsprechende Verankerung in der PrSV, insbesondere auch hinsichtlich der Zuständigkeit.
Die Schweiz befindet sich bezüglich RAPEX erst in Verhandlungen mit der EU, weshalb dies im heutigen Zeitpunkt nicht Gegenstand einer Verordnung sein kann.
5. Nachmarktpflichten
Die in Artikel 8 PrSG verankerten sog. Nachmarktpflichten führen gemäss economiesuisse und dem Verband Schweizer Aufzugsunternehmen (VSA) zu Verunsicherung und Vollzugsproblemen. Auch weitere Anhörungsadressaten wie die Swiss Retail Federation und die Fédération romande des consommateurs (FRC) vermissen in der PrSV weitere Ausführungsbestimmungen zu Artikel 8 PrSG, insbesondere zum Ablauf des gesamten Meldeverfahrens in Artikel 8 Absatz 5 PrSG, aber auch zu den Pflichten der Händler im Rahmen von Artikel 8 Absatz 4 PrSG.
In der PrSV wurde aus diversen Gründen auf detailliertere Regelungen von Artikel 8 Absatz 4 und 5 PrSG verzichtet: Eine ausführlichere Ausformulierung vermag nicht mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 5 PrSG stellen eine ausreichende Grundlage zur Erfüllung der Pflichten dar. Auch andere Bestimmungen zu Nachmarktpflichten, wie sie z.B. im Lebensmittelrecht gelten (Art. 49 LGV), sind nicht präziser formuliert und stellen nicht den gesamten Ablauf des Meldeprozesses dar. Es wird somit Aufgabe der zuständigen Behörden sein, einen solchen Prozess zu erstellen und den Rechtsunterworfenen entsprechend zu kommunizieren. Bezüglich der Verpflichtung der Händler, beinhalten die Bestimmungen in Artikel 8 Absatz 4 PrSG wohl Interpretationsspielraum – hingegen lässt sich auch dieser mittels konkreteren Ausführungsbestimmungen nicht gänzlich ausfüllen. Letztlich wird es auch von der Art des Produktes und der rechtlichen Beziehung von Hersteller und Händler abhängen, in welchem Umfange die statuierten Pflichten zu erfüllen sind.
Hier korrelieren das Bedürfnis des Gesetzgebers nach generell-abstrakten Regelungen, welche für eine Vielzahl von Produkten anwendbar sein müssen, mit den Bedürfnissen einzelner Branchen nach genauer Handlungsanleitung für ihre spezifischen Akteure und Produkte. Generell-abstrakte Regelungen sind im Produkterecht kein Novum. So sind auch die Regelungen im Produktehaftungsrecht vergleichbar generell-abstrakt gehalten, ohne dass sich in der Praxis besondere Schwierigkeiten ergeben. Es wird insbesondere an der nach Art. 4 PrSV zu schaffenden Melde- und Informationsplattform sein, die notwendigen Leitlinien und Formulare für die Praxis bereitzustellen.
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