Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/131: Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) · 7 Seiten
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PrSV 2. ÄK: Begleitbrief zur Unterschrift an gls
6. Änderungsvorschläge Zu Art. 1
Es gab keine Einwände gegen die grundsätzliche Struktur der Verordnung.
Aus verschiedenen Bemerkungen in den Stellungnahmen muss allerdings geschlossen werden, dass die Aufteilung in einen Bereich, welcher für sämtliche Produkte gilt, und einen Teil, der sektorspezifisch analog der bisherigen STEV bestimmte Produkte regelt, nicht für alle Anhörungsadressaten klar ersichtlich war. Die Erläuterungen zur PrSV wurden deshalb entsprechend präzisiert.
Zu Art. 2
IGDHS und deren Mitglieder bemängeln, dass sich die PrSV beim Vollzug auf die bestehenden, sehr heterogenen Systeme abstützt. Sie fordern eine klare Definition des Vollzugs und der dafür zuständigen Behörde pro Produktebereich. Weitere Anhörungsadressaten vermissen ebenfalls eine Auflistung resp. Liste der zuständigen Ämter und Behörden, die eine genaue Koordination des Vollzuges gewährleisten.
FRC und kf fordern sogar eine zentrale Vollzugsbehörde.
Verschiedene Anhörungsadressaten fordern zudem eine transparentere Darstellung des Geltungsbereichs resp. eine explizite Nennung der spezialrechtlich geltenden Bestimmungen in den diversen Produktebereichen.
Die PrSV verzichtet mit wenigen Ausnahmen darauf, eine umfassende Vereinheitlichung des Vollzugs für alle mit der Sicherheit von Produkten befassten Behörden vorzunehmen. Das der Verordnung zugrundeliegende PrSG hat nicht zum Ziel, die Verfahren der verschiedenen Behörden zu vereinheitlichen, sondern bringt analog zur europäischen Produktsicherheits-Richtlinie lediglich punktuelle neue Rechte und Pflichten der Betroffenen. Der Vollzug ist in den einzelnen Produktebereichen stark vom sektoralen Produktesicherheitsrecht geprägt, welches, da historisch gewachsen, heute noch teils sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Dennoch hat sich der bisherige Vollzug etabliert und bewährt, weshalb keine Notwendigkeit einer umfassenden Regelung besteht.
Es ist geplant, eine Liste der zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Aus Gründen der Flexibilität soll diese allerdings nicht in der PrSV selber, sondern separat geführt werden. Ebenso ist eine Nennung der spezialrechtlich geltenden Bestimmungen in der PrSV aus Gründen der Flexibilität, die in diesem Bereich durch die ständige Weiterentwicklung des Rechts gegeben sein muss, nicht zweckdienlich. Eine Liste kann ebenfalls im Rahmen der gemäss Art. 4 PrSV zu schaffenden Informations- und Koordinationsstelle separat und damit unabhängig von der PrSV zur Verfügung gestellt werden.
Zu Art. 3 und 4
Vgl. dazu Ausführungen in Ziffer 3.
Zu Art. 8
Diverse Anhörungsadressaten wünschen eine weniger restriktive Regelung der Anleitungssprachen und verweisen auf eine reduziertere Definition der Sprachenregelung, bei der die Anleitungen lediglich in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein müssen.
Die Formulierung in der PrSV entspricht der neuen Regelung im nTHG, welche für Anleitungen mindestens eine schweizerische Amtssprache fordert (Art. 4a nTHG). Insbesondere Verwenderinnen und Verwender müssen auf eine Anleitung zurückgreifen können, welche in der Amtssprache desjenigen Landesteils der Schweiz, in dem sie leben, abgefasst ist. Ein Abstützen auf den Ort des Inverkehrbringens kann dies nicht gewährleisten.
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