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Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 4 Seiten

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Art. 3 Ausnahmen von der Impfpflicht

1Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Impfpflicht gewähren.

2Gesuche um Befreiung von der Impfpflicht sind bis am 12. Februar 2010 schriftlich unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dem Gesuch ist ein aktuelles Tierverzeichnis beizulegen.

Art. 4 Impfstoff und Anwendung

1Für die Impfungen wird das Präparat …, vertrieben durch …, eingesetzt.

2Die Standarddosis wird bei gesunden Tieren ab einem Alter von drei Monaten appliziert.

3Die Injektionskanüle muss mindestens zwischen den einzelnen Beständen gewechselt werden.

4Im Weiteren sind die Angaben des Herstellers bei der Verabreichung zu beachten.

Art. 5 Absetzfristen

Nach der Impfung bestehen keine Absetzfristen für die Verwertung von Fleisch und Milch.

Art. 6 Impfschutz

1Die Grundimmunität ist erreicht:

a. bei Rindern, Ziegen und Kameliden: nach zwei Injektionen im Abstand von 3–8 Wochen;

b. bei Schafen: nach einer einmaligen Injektion.

2Als geimpft gelten Rinder, Schafe, Ziegen und Kameliden, wenn sie:

a. ab dem 15. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2010 grundimmunisiert wurden;

b. in der Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 15. Oktober 2009 grundimmunisiert wurden und ab dem 15. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2010 eine einmalige Nachimpfung erhalten haben; oder

c. vor dem 15. Oktober 2008 grundimmunisiert wurden, zwischen dem 15. Oktober 2008 und dem 15. Oktober 2009 eine erste Nachimpfung und ab dem 15. Oktober 2009 bis zum 31. Mai 2010 eine weitere Nachimpfung erhalten haben.

Art. 7 Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone

1Die Zuteilung der Impfstoffdosen an die Kantone richtet sich nach dem Anhang.

2Der Bezug von Impfstoffdosen, der über die zugeteilte Menge hinausgeht, muss vom BVET genehmigt werden.