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Vernehmlassung 2009/139: Verordnung des BVET über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahr 2010 und Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) · 4 Seiten
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Art. 8 Verantwortlichkeiten
1Das BVET erstellt elektronische Hilfsmittel, damit die für die Durchführung der Impfungen notwendigen Angaben sowie die Impfbestätigungen im zentralen Informationssystem (ISVet) dokumentiert werden können.
2Die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte sind für die Durchführung der Impfungen verantwortlich. Sie erteilen namentlich die Aufträge an die Impftierärztinnen und Impftierärzte und behandeln Gesuche nach Artikel 3.
3Die Vertreiberfirmen sorgen dafür, dass die Impfstoffe sachgerecht gelagert und termingerecht an die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten Stellen geliefert werden.
4Die Impftierärztinnen und Impftierärzte sind verantwortlich für die fachgerechte Applikation der Impfstoffe.
Art. 9 Bestätigung und Registrierung
1Die Impftierärztinnen und Impftierärzte bestätigen den Abschluss der Impfungen durch Angabe der Anzahl geimpfter Tiere und der Impfdaten auf den Bestandes- listen. Die Bestandeslisten können vom Internet heruntergeladen oder bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt bezogen werden.
2Rinder werden auf den Bestandeslisten unter Angabe des aktuellen Impfstatus einzeln aufgeführt. Die durchgeführten Impfungen müssen bei den Einzeltieren vermerkt werden.
3Verlassen während der Grundimmunisierung einmal geimpfte Tiere vor der abschliessenden zweiten Injektion den Bestand, so muss das erste Impfdatum auf dem Begleitdokument angegeben werden.
4Die Daten werden im ISVet registriert. Die Eingabe erfolgt durch:
a. die Impftierärztinnen und Impftierärzte über Internet;
b. die kantonalen Veterinärämter; oder
c. das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
… Bundesamt für Veterinärwesen:
Hans Wyss