Vorlage
Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
814.201 Schutz des ökologischen Gleichgewichts
Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)
Anforderungen an die Wasserqualität
Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f
1 Oberirdische Gewässer
11 Allgemeine Anforderungen
1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:
f. Stoffe, die auch in tiefen Konzentrationen Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen (Spurenstoffe), die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.