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Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 4 Seiten

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814.201 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)

Anforderungen an die Wasserqualität

Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f

1 Oberirdische Gewässer

11 Allgemeine Anforderungen

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

f. Stoffe, die auch in tiefen Konzentrationen Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen (Spurenstoffe), die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.