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Vernehmlassung 2009/143: Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer - Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) · 4 Seiten

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814.201 Schutz des ökologischen Gleichgewichts

Nr. Parameter Anforderungen

hender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer einen Anteil von gereinigtem Abwasser von insgesamt mehr als 10% aufweisen

– Anlagen zwischen 10'000 EW und 100'000 EW an Gewässern, die für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind

Das Departement legt die Indikatorsubstanzen in einer Verordnung fest.

9 Biochemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW, bei stoffbedarf (BSB5, mit denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Nitrifikationshemmung) Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers

haben können, gilt:

– Abflusskonzentration: 20 mg/l O2

und

– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW, bei denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben können, gilt:

– Abflusskonzentration: 15 mg/l O2

und

– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

Ziff. 42 Abs. 2

42 Zulässige Abweichungen

2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden: – Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l – Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l – Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l – Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l