Bericht Kassen

Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 3 Seiten

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2. Neuregelung

Um die Rechtssicherheit zu stärken und langwierige Verhandlungen für die jeweilige

Ausgestaltung des Reglementes des SECO über die Haftungsrisikovergütung zu vermeiden, wird dieses Reglement in eine Departementsverordnung überführt. In diesem

Zusammenhang wurde bereits am 27. März 2009 eine Ämterkonsultation durchgeführt. Das Bundesamt für Justiz und die Finanzverwaltung haben dem SECO im Rahmen der

Ämterkonsultation nahegelegt, die Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung sowie die Haftungsbeschränkung pro Schadenfall im Arbeitslosenversicherungsgesetz und in der Arbeitslosenversicherungsverordnung besser zu verankern.

Die vorliegende Verordnungsanpassung (Art. 114 AVIV) trägt dem Begehren der beiden Bundesämter Rechnung. Zudem haben der Nationalrat und der Ständerat anlässlich der laufenden, vierten AVIG-Revision den Antrag des SECO - die bisherige

Haftungsbeschränkung pro Schadenfall im Gesetz (Art. 82 Abs. 5 AVIG) besser zu

verankern - gutgeheissen.

2.1. Erläuterungen zu Art. 114 und 114a AVIV neu

Art. 114 AVIV

In Abs. 2 wird die gegenwärtig auf Reglementsstufe geregelte Haftungsbeschränkung pro Schadenfall in der Verordnung besser verankert. Diese Haftungsbeschränkung gilt -

ebenfalls wie bisher - nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisungen der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen

verursacht worden sind.

Art. 114a AVIV

Art. 114a ermächtigt das EVD, die Grundlage für die Berechnung der

Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung (Verteilschlüssel) festzulegen.

Inkrafttreten

Diese Änderungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Vergütung des Haftungsrisikos wird erstmals im Jahr 2011 nach den neuen Bestimmungen ausgerichtet. Art. 3 der Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung sieht neu vor, dass sich die Ausrichtung der Vergütungssumme auf die Zahl der Fälle bezieht, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung (unechte

Rückwirkung) ist sichergestellt und transparent gemacht, dass die Haftungsrisikovergütung erstmals auf der Grundlage des ganzen Kalenderjahres 2010 berechnet wird.

2.2. Erläuterungen zu der neuen Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

Massgebend für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden Vorjahren verfügten und in Rechtskraft

erwachsenen Trägerhaftungen. Die Haftungsrisikovergütung soll in einem direkten Verhältnis zu den verfügten Trägerhaftungen stehen. Mit der Durchschnittsrechnung aus den in den letzten zwei Jahren verfügten Trägerhaftungen werden allfällige Schwankungen reduziert.

Unberücksichtigt bleiben die Trägerhaftungen für Schäden, welche vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.