Bericht Kassen

Vernehmlassung 2009/147: 1.) Art. 114 und 114a Arbeitslosenversicherungsverordnung. 2.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Arbeitslosenkassen 3.) V EVD: Haftungsrisikovergütung für Kantone · 3 Seiten

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Art. 2 Vergütungssumme

Der Gesetzgeber will, dass dem Träger das Haftungsrisiko „angemessen“ vergütet wird.

Diese offene Formulierung gibt hinsichtlich des zu vergütenden Prozentsatzes viel

Spielraum. Mit einer Rückvergütung von drei Vierteln der im Durchschnitt der letzten zwei Jahre verfügten Trägerhaftungssumme wird dem Erfordernis einer angemessenen

Rückvergütung grosszügig Rechnung getragen.

Art. 3 Ausrichtung

Abs. 1: Auf das bisherige Giesskannenprinzip mit Pauschalvergütung wird verzichtet. In den Genuss einer Haftungsrisikovergütung kommen zukünftig nur noch jene Kassen, die im Entschädigungszeitraum auch tatsächlich das Risiko zu tragen hatten, für einen von ihnen verursachten Schaden ersatzpflichtig zu werden. Massgebend für die Ausrichtung der Vergütung ist die Anzahl der im abgelaufenen Jahr geprüften Fälle und der Gesuche aus kasseneigenen uneinbringlichen Rückforderungen gemäss Art. 115 AVIV. Mit dieser

Regelung wird dem von den einzelnen Durchführungsstellen getragenen Haftungsrisiko bestmöglich Rechnung getragen.

Die im Revisionsverfahren geprüften Fälle enthalten für den Kassenträger ein höheres Haftungsrisiko als die eingereichten Gesuche um Befreiung von der Ersatzpflicht aus

uneinbringlichen, kasseneigenen Rückforderungen. Mit der Aufrechnung (Verdoppelung) der Revisionsfälle wird diesem Umstand angemessen Rechnung getragen.

Abs. 2: Die bereinigten Berechnungsgrundlagen für die Haftungsrisikovergütung stehen im Laufe des ersten Quartals zur Verfügung, deshalb kann die Haftungsrisikovergütung für das abgelaufene Jahr dem Kassenträger jeweils im zweiten Quartal des folgenden Jahres gutgeschrieben werden.

Art. 4 Inkrafttreten

Die vorliegende Departementsverordnung tritt zusammen mit dem angepassten Art. 114 und 114a AVIV rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft (vgl. Ziff. 2.1. Erläuterungen zu Art. 114 und 114a AVIV/Inkrafttreten).