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Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 7 Seiten

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Asylgesetz

(AsylG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...1,

beschliesst:

I

Das Asylgesetz vom 26. Juni 19982 wird wie folgt geändert:

Art. 17 Abs. 4

4 Der Bund sorgt für den Zugang zur Verfahrens- und Chancenberatung.

Art. 22 Abs. 6

6 Das Bundesamt kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.

Art. 23 Abs. 1

1 Bewilligt das Bundesamt die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen.

Art. 27 Abs. 4 Einleitungssatz und Buchstabe c

4 Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht eingetreten worden ist oder das dort abgelehnt wurde. Davon ausgenommen sind namentlich Personen:

c. bei denen der Vollzug der Wegweisung ab Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht absehbar ist.

Art. 29 Abs. 3

3 Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.

SR ..........

1 BBl ...

2 SR 142.31 2009–......