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Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 7 Seiten
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Art. 78 Abs. 4
4 Soll der vorübergehende Schutz widerrufen werden, so findet in der Regel eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
Art. 80 Abs. 1
1 Die Zuweisungskantone gewährleisten die Sozialhilfe oder die Nothilfe für Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten. Für Personen, die keinem Kanton zugewiesen wurden, wird die Nothilfe von dem Kanton gewährt, der für den Vollzug der Wegweisung als zuständig bezeichnet worden ist. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgabe ganz oder teilweise Dritten übertragen.
Art. 94 (neu) Sachüberschrift, Abs. 1, 2 und 3
Bundesbeiträge für die Verfahrens- und Chancenberatung
1 Der Bund richtet Beiträge an Dritte für die Verfahrens- und Chancenberatung aus (Art. 17 Abs. 4).
2 Der Bundesrat legt die Höhe der pauschalen Beiträge und die Voraussetzungen für deren Ausrichtung fest.
3 Die Ausrichtung der Beiträge erfolgt im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Leistungsverträgen.
Art. 108 Abs. 1 und 2
1 Die Beschwerde ist innerhalb von fünfzehn Tagen, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2 Die Beschwerdefrist beträgt bei Entscheiden nach Artikel 23 Absatz 1 und bei Nichteintretensentscheiden fünf Arbeitstage.
Art. 109 Abs. 1, 2 (aufgehoben) und 4
1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 23 Absatz 1 und Nichteintretensentscheiden in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen.
2Aufgehoben
4 In den übrigen Fällen entscheidet es über Beschwerden in der Regel innerhalb von 20 Tagen.
Art. 110 Abs. 1
1 Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt zehn Tage, bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide und Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 drei Tage.