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Vernehmlassung 2009/148: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf den Ersatz von Nichteintretensentscheiden · 7 Seiten
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Art. 36 Verfahren vor Entscheiden
1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a. die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b. ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c. ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2 In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
Art. 37 Abs. 1 und 2, Abs. 3 (aufgehoben)
1 Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
2 In den übrigen Fällen sind Entscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen.
3Aufgehoben
Art. 37a (neu) Begründung
Nichteintretensentscheide sind summarisch zu begründen.
Art. 38
Aufgehoben
Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes
Wird aufgrund der Befragung in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende zu einer Gruppe Schutzbedürftiger nach Artikel 66 gehören, so wird ihnen vorübergehender Schutz gewährt.
Art. 40
Aufgehoben
Art. 41
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 3
3 Ergeben sich aufgrund des rechtlichen Gehörs Hinweise auf eine Verfolgung, so findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.