Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/149: Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer · 6 Seiten

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Verordnung über Änderungen im Bereich der Stempelabgaben und der Verrechnungssteuer

(Begriff des Konzerns). Der VEB plädiert für eine Beschränkung der Steuerbefreiung von Finanzierungsvorgängen auf den Vollkonsolidierungskreis. Der VEB regt an,

dass vorliegend ein gleiches Prüfungssystem eingeführt wird wie bei der Gruppenbesteuerung nach MWSTG. Eine Registrationsstelle der ESTV hätte zu prüfen, ob die jeweiligen Unternehmen von der angestrebten Vereinfachung profitieren dürfen;

 Der VHV ist grundsätzlich mit den Vorschlägen einverstanden. An Stelle der Vollkon-

solidierung soll auf die direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10% am Kapital abgestellt werden. Betr. Mittelrückfluss schlägt der VHV eine offenere Formulierung vor. Auch bei Garantie der inländ. Konzerngesellschaft soll Absatz 1 nur dann nicht gelten, wenn der Nachweis der tatsächlichen Verwendung der aufgenommenen Mittel im Ausland effektiv nicht erbracht werden kann;

 Die economiesuisse begrüsst die Zielsetzung der Vorlage, hält aber dafür, dass die

Vorlage im entscheidenden Punkt zu kurz greift. Die economiesuisse schlägt vor, für den Konzernbegriff auf das OR abzustellen und die beiden Absätze 3 neu zu formilieren, im Sinne, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist, wenn der Nachweis der tatsächlichen Verwendung der aufgenommenen Mittel im Ausland nicht erbracht werden kann;

 Der SVV begrüsst den gemachten Vorschlag ausdrücklich. Der SVV zeigt sich jedoch

entäuscht, dass der Vorschlag keine Lösung für die grossen schweizerischen Konzerne bringt. Der SVV erachtet den Vorschlag für diese Konzerne als diskriminierend. Der SVV ist der Ansicht, dass mit geringfügigen Änderungen an den Verordnungsartikeln das Ziel erreicht werden könne. Der SVV erachtet das vorgeschlagene Erfordernis der Vollkonsolidierung nicht als zweckdienlich und zu restriktiv, es sei auf das DBG abzustellen (Art. 69 Bst. a oder b DBG). Der SVV lehnt auch den Vorschlag in Abs. 3 der Verordnungsänderungen ab. Der SVV schlägt vor, dass die Mittelverwendung nicht schädlich sei, sofern die garantierende schweiz. Gesellschaft den Nachweis erbringe, dass die im Ausland aufgenommenen Mittel im Ausland verwendet werden;

 Die Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG begrüsst die vorgeschlagenen Mass-

nahmen. Sie schlägt aber vor, dass mit den Verordnungsänderungen gleichzeitig die Problematik der sog. CSA (Credit Support Annexes) gelöst werde. Diesen In-

strumenten komme eine Sicherungsfunktion zu und die CSA würden durch das VSTG behindert.

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