Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 7 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht
Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Anhörung Planungshilfe Zweitwohnungen Ergebnisbericht 11. Dezember 2009
im Rahmen der beim Parlament bereits hängigen Änderung des Raumplanungsgesetzes angegangen werden. Dabei wird in der Botschaft auch auf die Planungshilfe verwiesen, die mit den betroffenen Kantonen und Experten in Erarbeitung ist und praxistaugliche Lösungen aufzeigen soll.
Am 17. April 2009 lief die Vernehmlassung zum bundesrätlichen Entwurf des Raumentwicklungsgesetzes ab. Mit Bezug auf die Problematik des Zweitwohnungsbaus übernahm der Gesetzesentwurf in Art. 28 Abs. 1 lit. e die Formulierung, wie sie der Bundesrat als flankierende Massnahme zur Aufhebung der Lex Koller vorgeschlagen hat. Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die vorgeschlagene umfassende Gesetzesrevision nicht mehrheitsfähig ist. Als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative ist nun eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes geplant. Die Thematik der Zweitwohnungen wird nicht Gegenstand der Teilrevisionsvorlage sein. Im Vordergrund steht deshalb wieder eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, wie sie in der Botschaft vom 4. Juli 2007 vorgeschlagen wurde.
Mit Schreiben vom 28. April 2009 hat das Bundesamt für Raumentwicklung ARE die Anhörung über den Entwurf der Planungshilfe zur Thematik der Zweitwohnungen in den kantonalen Richtplänen eröffnet. Damit die Planungshilfe möglichst bald zur Anwendung kommen kann, stimmt sie mit dem oben erwähnten Gesetzesentwurf zur Anpassung des Raumplanungsgesetzes und mit dem heute geltenden Raumplanungsgesetz überein. Die Anhörung dauerte bis am 31. Juli 2009, wobei einzelnen Vernehmlassern die Frist bis Ende August 2009 erstreckt wurde. Die letzte Stellungnahme, die im Ergebnisbericht berücksichtigt wurde, ist am 27. November 2009 eingegangen.
1.2 Vernehmlasser
Der Entwurf der Planungshilfe wurde den kantonalen Departementen (resp. Direktionen) der
Raumplanungs- und Tourismusfachstellen, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (3), Dachverbänden der Wirtschaft (3) sowie weiteren Organisationen (24) und Bundesstellen (7) zur Stellungnahme unterbreitet.
Stellung genommen haben Departemente und Amtsstellen von 22 Kantonen, darunter fünf wichtige Tourismuskantone (BE, GR, TI, VD und VS), die drei Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, zwei Dachverbände der Wirtschaft sowie dreizehn der angeschriebenen Organisationen und sechs der angeschriebenen Bundesämter. Zusätzlich zu den offiziell zur Anhörung Eingeladenen äusserten sich die Grüne Partei Schweiz und sechs weitere Organisationen.
Von Seiten der Kantone wurde zur Hauptsache nur eine Stellungnahme eingereicht. Im Folgenden wird daher vereinfachend auf die Kantone verwiesen und nicht auf die einzelnen Departemente oder Amtsstellen.
2 Allgemeine Bemerkungen zur Planungshilfe
Die Planungshilfe wird von einigen Kantonen (BE, UR, SZ, ZG, LU, TI, VD, NE), von Fachverbänden oder -gremien (SGV, SSV, SAB, FSU, VLP, STV, ROR), von Organisationen aus Natur- und Umweltschutzkreisen (SL, WWF, Pro Natura, VCS, GPS, ENHK) sowie von den konsultierten Bundesämtern (BJ, BAK, BLW, BWO, SECO, BAFU) ausdrücklich oder zumindest grundsätzlich begrüsst.
Das Instrument des kantonalen Richtplanes wird mehrheitlich als geeignet beurteilt, um Massnahmen zur Steuerung der Zweitwohnungsentwicklung zu verankern (UR, NE, GR, KPK, SGV, FSU, VLP, Pro Natura, GPS, VCS). Die Kantone könnten damit differenziert auf die Entwicklung in ihrem Gebiet reagieren.
Abgelehnt wird die Planungshilfe von zwei Kantonen, da die Instrumente der Raumplanung nicht geeignet seien, um die Zweitwohnungsentwicklung zu steuern (FR) oder die Planungshilfe auf das im Kanton vorhandenen Problem der bestehenden Zweitwohnungen keine Antworten liefere (SG). Für verschiedene Vernehmlasser fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, um Anforderungen an die kantonale Richtplanung stellen zu können (siehe Kap. 3.1).
2/7 213.6 Zweitwohnungen - I363-0023