Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/21: Zweitwohnungen, Planungshilfe für die kantonale Richtplanung · 7 Seiten

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Bundesamt für Raumentwicklung ARE / Anhörung Planungshilfe Zweitwohnungen Ergebnisbericht 11. Dezember 2009

Abgelehnt wird die Planungshilfe von Verbänden der Wirtschaft und Verbänden der Immobilienwirtschaft, zumal die Lex Koller parallel dazu nicht aufgehoben werde (HEV) oder mit der Planungshilfe in die Kompetenzen der Kantone nach Art. 75 der Bundesverfassung eingegriffen werde (sgv, FER, CP, uspi). Von diesen Vernehmlassern wird auch der Zeitpunkt der Erarbeitung kritisiert und verlangt, die Erarbeitung der Planungshilfe zu sistieren. Erst sei die Parlamentarische Debatte über den in der Botschaft vom 4. Juli 2007 vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesentwurf abzuwarten. Dieser Gesetzesentwurf solle mit einer Bestimmung zur Festsetzung von Kontingenten ergänzt werden, wird von der Stiftung Landschaftsschutz (SL) verlangt.

Einige Vernehmlasser vertreten die Ansicht, dass der Entwurf der Planungshilfe in wesentlichen Punkten ergänzt und präzisiert werden müsse (GR, SH, TI, VD, KPK, SGV, SAB, Pro Natura, Davos, economiesuisse, GS, STV, SECO; siehe dazu Kap. 3).

Einige Vernehmlasser verzichten auf detaillierte Bemerkungen zur Planungshilfe, da sie sich als kaum betroffen sehen (ZH, ZG, NW, SO, BS, AR, BL, AG, TG, GE, ASO) oder kein übergeordneter Koordinationsbedarf besteht (BPUK).

3 Bemerkungen zu einzelnen Aspekten der Planungshilfe

3.1 Mindestanforderungen an die kantonalen Richtpläne

Dass Handlungsbedarf besteht bezüglich der unerwünschten Folgen des Zweitwohnungsbaus, ist bei einer Mehrheit der Vernehmlasser unbestritten. Allerdings sind einige Vernehmlasser der Ansicht, es sei nicht in der Kompetenz des Bundes, im Bereich der Zweitwohnungen Mindestanforderungen an die Richtplanung der Kantone zu stellen. Dafür müsse erst die im Parlament hängige Gesetzesvorlage fertig beraten werden (GR, VS, sgv, KPK, Davos, economiesuisse, SAB, HEV). Der Planungshilfe soll ein unterstützender - und nicht ein verbindlicher – Charakter zugesprochen werden. Sie soll als reine Hilfestellung, Information oder als Ideenkatalog verstanden werden (UR, VD, SAB, sgv, SGV, economiesuisse, HEV). Innerhalb der Planungshilfe solle deutlicher unterschieden werden, zwischen den verbindlichen Vorgaben für die Richtplanung und den unverbindlichen Empfehlungen, Hinweisen und Ideen (SECO).

Auf der anderen Seite sind für die Umwelt- und Naturschutzorganisationen die Anforderungen in einer Planungshilfe zu wenig explizit geregelt. Sie fordern verbindlichere Vorgaben auf Verordnungs-, Gesetzes- oder sogar Verfassungsstufe inklusive Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Kantonen und Gemeinden, welche die Bundes- bzw. die eigenen Vorgaben in ihren Richt- und Nutzungsplänen nicht einhalten (SL, WWF, VCS, Pro Natura, GPS).

Einige Vernehmlasser weisen darauf hin, dass die Richtplanung nur in begrenztem Masse die Entwicklung der Zweitwohnungsproblematik beeinflussen könne. Diesbezüglich würden im Entwurf der Planungshilfe zu hohe Erwartungen geweckt. Es sei klarer aufzuzeigen, wo die Möglichkeiten und Grenzen der Richtplanung lägen und wo andere Instrumente, z.B. Lenkungsabgaben und steuerliche Massnahmen vielversprechender seien (BE, BL, SG, GR, VD, KPK, Davos). Auch seien die Abgrenzungen bzw. Schnittstellen zu anderen Politikbereichen mit räumlichen Auswirkungen deutlicher darzustellen (GR, KPK, Davos, FSU, SECO).

3.2 Gegenstand der Planungshilfe

Die Beschränkung der Planungshilfe auf touristische Zweitwohnungen wird mehrheitlich als sinnvoll erachtet. Es wird jedoch von verschiedenen Vernehmlassern darauf hingewiesen, dass sich bei einer Aufhebung der Lex Koller auch im Bereich der nicht-touristischen Zweitwohnungen sowie im Immobilien- oder Mietwohnungsmarkt problematische Entwicklungen verschärfen würden und deshalb zu

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