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Vernehmlassung 2009/28: Teilrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und der Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI) · 4 Seiten

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Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)

Änderung vom ... Entwurf Anhörung November 2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 14. Februar 20071 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck:

a. «Departement» durch «EDI» ersetzt;

b. «Bundesamt» durch «BAG» ersetzt.

Art. 2 Zuständige Bundesstelle

Zuständige Bundesstelle im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 4 GUMG ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Genetische Untersuchungen zur Typisierung von Blutgruppen und Gewebemerkmalen dürfen ohne Bewilligung durchgeführt werden, wenn sie nicht im Rahmen der Abklärung einer Erbkrankheit oder einer Krankheitsveranlagung stattfinden.

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. f, g und h sowie Abs. 3, 3bis und 4

1 Die Laborleiterin oder der Laborleiter muss sich über einen der folgenden Titel oder Studienabschlüsse ausweisen können:

f. Fachärztin oder Facharzt für Pathologie nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20062 mit einem von der FMH erteilten Schwerpunkt in Molekularpathologie;

g. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993

1 SR 810.122.1

2 SR 811.11

3 SR 414.20

2009–1639