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Vernehmlassung 2009/28: Teilrevision der Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) und der Verordnung des EDI über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV-EDI) · 4 Seiten
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oder einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen universitären Hochschule im Bereich der Chemie, der Biochemie, der Mikrobiologie oder der Biologie;
h. eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entscheidet über die Gleichwertigkeit ausländischer Titel mit Titeln nach Absatz 1 Buchstaben a–e.
3bis Das BAG kann Laboratorien, deren Leiterin oder Leiter über einen anderen Titel oder Studienabschluss verfügt, für die Zeit zwischen der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung der Gleichwertigkeit und dem Anerkennungsentscheid eine befristete Bewilligung erteilen.
4Aufgehoben
Art. 7 Qualifikation des Laborpersonals
Mindestens die Hälfte des mit Analysen beauftragten Laborpersonals muss sich ausweisen können über:
a. eine Berufsausbildung als Laborantin oder Laborant EFZ (Biologie) oder ein eidgenössisches Diplom als biomedizinische Analytikerin oder biomedizinischer Analytiker nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024;
b. ein abgeschlossenes Studium einer universitären Hochschule oder einer Fachhochschule im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 oder einer staatlich anerkannten oder akkreditierten ausländischen Hochschule im Bereich der Chemie, der Biochemie, der Mikrobiologie oder der Biologie; oder
c. eine abgeschlossene universitäre Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20066 in Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie.
Art. 11 Abs. 1bis und 1ter
1bis Laboratorien, deren Leiterin oder Leiter über einen Studienabschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g oder h verfügt, können zur Durchführung derjenigen genetischen Untersuchungen zugelassen werden, die keines der nach Artikel 8 GUMG bewilligten Laboratorien durchführt. Die Leiterin oder der Leiter muss nachweisen, dass sie oder er für die Durchführung und Interpretation dieser Untersuchungen über die notwendige Fachkompetenz verfügt.
1ter Bietet nach Erteilung einer Bewilligung nach Absatz 1bis eines der nach Artikel 8 GUMG bewilligten Laboratorien die Durchführung der gleichen Untersuchungen an, so kann die Bewilligung nach Absatz 1bis erneuert werden, wenn die Leiterin oder