Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 26 Seiten

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Ausbildung für die konkret auszuübende Tätigkeit im Haushalt geeignet oder ihr nützlich ist. So kann je nach Tätigkeitsprofil in einem Falle eine berufliche Grundbildung anerkannt werden, im anderen jedoch nicht. Eine Berufslehre als Koch wird anerkannt, wenn die Tätigkeit im Haushalt auch Kochen umfasst, hingegen wird sie nicht berücksichtigt, wenn die Tätigkeit schwergewichtig bei der Betreuung von Betagten oder beim Wäschebesorgen liegt. Eine berufliche Grundbildung als Gebäudereiniger wird anerkannt, wenn die Tätigkeit im Haushalt auch Reinigung umfasst. Hingegen wird sie nicht anerkannt, wenn die Aufgabe eines gelernten Gebäudereinigers oder einer gelernten Gebäudereinigerin schwergewichtig beim Kochen liegt.

Arbeitnehmende mit einem ausländischen Berufsabschluss fallen unter Bst. b), wenn ihre berufliche Grundbildung mindestens 3 Jahre gedauert hat und für die in der Hauswirtschaft auszuübende Tätigkeit geeignet ist.

3.6.2 Referenzlöhne für die Festlegung des Mindestlohnes

Wie bereits in Ziffer 3.5 dargestellt, ist eine direkte Herleitung von branchenüblichen Löhnen in privaten Haushalten nur aus den verfügbaren Lohndaten nicht möglich. Die Expertengruppe hat sich für die Festlegung des Mindestlohnes im NAV an den mit der Hauswirtschaft vergleichbaren Branchen orientiert. In der Studie Flückiger wurden für den Vergleich von ähnlichen Tätigkeiten folgende Branchen herangezogen: Reinigungsbranche, Gastronomie und Gesundheitswesen. Eine weitere Vergleichsbasis stellen die Löhne von kantonalen NAV dar. Die Aussagekraft dieser Löhne ist jedoch beschränkt, weil nur acht Kantone einen Lohn oder eine Lohnempfehlung kennen, wobei diese zum Teil schon vor etlichen Jahren erlassen wurden, ohne aktualisiert worden zu sein. Deshalb sind nur die in jüngerer Zeit erlassenen Löhne in NAV grundsätzlich als Vergleichsbasis geeignet (insbesondere Kt. Genf). Hinzu kommt, dass die kantonalen NAV zum Teil keine oder andere als die im vorliegenden Entwurf definierten Lohnkategorien enthalten.

Der Tätigkeitsbereich des NAV Hauswirtschaft stellt vor allem auf eigentliche Hausarbeiten ab. Die Expertengruppe hat sich daher primär an den Mindestlöhnen in den mit diesen Tätigkeiten vergleichbaren Branchen Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe orientiert. In diesen Branchen bestehen allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge, welche entweder gesamtschweizerisch gültig sind (Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) oder die Grossregionen Deutschschweiz und Westschweiz mehrheitlich abdecken (GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz und GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz).

Zunächst wurden den im NAV definierten Lohnkategorien die entsprechenden Lohnkategorien aus den drei erwähnten GAV zugeordnet. Jeder Lohn-Kategorie im NAV (ungelernt - ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung - gelernt) wurden somit die entsprechenden Mindestlöhne aus den drei GAV hinterlegt und auf dieser Grundlage der Mindestlohn für den NAV festgelegt. Dabei wurde auf Basis von Stundenlöhnen inklusive der Zuschläge für Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn ein Stundenlohn im NAV definiert. Als Vergleichsbasis wurde ein Anspruch auf 4 Wochen Ferien, auf 9 bezahlte Feiertage und auf einen vollen 13. Monatslohn angenommen. Diese Regelungen finden sich fast einheitlich in den drei GAV und wurden beim Vergleich berücksichtigt. Wie oben unter Kapitel 3.4 bereits ausgeführt, muss sich der NAV nach Artikel 360a OR auf die Festlegung eines Mindestlohnes beschränken, darf aber nicht die Entlöhnung als solche regeln, weshalb keine eigenständigen Bestimmungen bezüglich Ansprüche auf Ferien, bezahlte Feiertage, 13. Monatslohn, Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall usw. im