Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 26 Seiten
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NAV enthalten sind. Für diese zusätzlichen, lohnwirksamen Ansprüche sind auch in Zukunft die kantonalen NAV, das OR oder günstigere vertragliche Vereinbarungen anwendbar.
Der Mindestlohn im NAV wurde sodann ohne Zuschläge für Ferien und bezahlte Feiertage berechnet. Folglich müssen zu den Stundenlöhnen im NAV die für das individuelle Arbeitsverhältnis massgebenden Zahlungen für Ferien und Feiertage gemäss kantonalem NAV, OR oder Einzelarbeitsvertrag hinzugerechnet werden. Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn, dieser wird nur aufgrund einer individuellen Vereinbarung geschuldet. Das folgende Beispiel erläutert das Vorgehen:
Mindestlohn = 18.90 CHF:
• Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Jahr Zuschlag 8.33 %
• Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage pro Jahr Zuschlag 3.59%
Mindestlohn inkl. Zuschläge:
• Mindestlohn (netto) ohne Zuschläge: 18.90
• 9 Feiertage:
• 4 Wochen Ferien:
21.20 CHF entspricht dem Brutto-Mindestlohn inklusive Zuschläge bei einem Anspruch auf 4 Wochen Ferien und 9 bezahlte Feiertage.
Die Umrechnung vom Stunden- auf den Brutto-Monatslohn wird wie folgt durchgeführt:
Wochenarbeitszeit: 42 Stunden (h/w)
Ein Kalenderjahr hat 52 Wochen
Beispiel: 42h/w (Arbeitszeit in h/w)
18.90 CHF (Stundenlohn)
Bei einem Stundenlohn von 18.90 CHF und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden entspricht der Brutto-Monatslohn 3‘439.80 CHF.