Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/32: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) · 26 Seiten
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3.6 Festlegung des Mindestlohnes
3.6.1 Lohnkategorien
Die Studie Flückiger (siehe oben, Ziff. 2.2.2) zeigt, dass die Voll- und Teilzeitangestellten ohne berufliche Qualifikation in der Hauswirtschaft mit rund der Hälfte - im Vergleich zum Total der Beschäftigten mit 15% - stark übervertreten sind, obwohl die 3-jährige berufliche Grundbildung zur Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft durch das Bundesamt für Berufsbildung reglementiert wurde und mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wird27. In der Praxis bedeutet dies, dass viele Arbeitnehmende über jahrelange Berufserfahrung in ihrer Tätigkeit verfügen, aber keine Qualifikation in Form eines EFZ ausweisen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der neueren Zeit zunehmend ausländische Pflegefachkräfte in Privathaushalten angestellt werden, welche neben den Pflegeleistungen auch noch Hausarbeiten verrichten. Diese Personen besitzen ein ausländisches Diplom - oftmals sind es sogar diplomierte Pflegefachleute - aber nicht im Bereich Hauswirtschaft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wie Ausbildungen in anderen Berufen berücksichtigt werden sollen.
Nach Auffassung der Expertengruppe gilt es, diese branchenspezifischen Umstände bei der Festlegung der Löhne zu berücksichtigen. Im NAV Hauswirtschaft werden drei Kategorien vorgesehen, welche nach Qualifikation unterschieden werden. Die Kategorien sind:
• ungelernt;
• ungelernt mit 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft;
• gelernt.
Diese Gliederung findet sich auch in diversen kantonalen NAV und in Gesamtarbeitsverträgen und ist daher im schweizerischen Arbeitsmarkt nicht unüblich. Als ungelernt gelten demnach Arbeitnehmende, welche weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung in der Hauswirtschaft verfügen. Die zweite Kategorie von Arbeitnehmenden verfügt ebenfalls über keine Ausbildung, aber über mindestens vier Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft. Die Mindestanforderung von vier Jahren entspricht einer häufigen Regelung in kantonalen NAV und in GAV-Branchen. Zusätzlich wird verlangt, dass die Berufserfahrung mehrere hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfasst.
In die dritte Kategorie fallen folgende Arbeitnehmende:
a) Personen mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Fachfrau/Fachmann
Hauswirtschaft EFZ;
b) Personen mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundbildung,
welche für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist.
Die Anerkennung von beruflichen Grundbildungen aus anderen Branchen (Bst. b) existiert heute schon in einzelnen Kantonen28 und in Branchen mit GAV. Vorausgesetzt wird, dass die
27 Verordnung vom 20. Dezember 2004 über die berufliche Grundbildung Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft; SR 412.101.220.09. 28 z.B. NAV Kanton Genf, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b: Personnel qualifié porteur d’un autre CFC, d’un autre titre ou d’une autre expérience utile au poste.