Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten
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mit der gesetzlichen Zielsetzung vereinbaren.37 Demgemäss können von Anbietern von NDS HF Massnahmen zur Schaffung einer institutionellen Zusammenarbeit zwischen Bildungsanbieter und zuständigen Organisationen der Arbeitswelt verlangt werden. Damit kann der Forderung der Eidgenössischen Kommission höhere Fachschulen (EKHF) Rechnung getragen werden, wonach NDS nur von höheren Fachschulen mit anerkannten Bildungsgängen angeboten werden sollen oder von Schulen, die für das NDS mit einer höheren Fachschule kooperieren, die mindestens einen anerkannten Bildungsgang im entsprechenden Bereich anbietet.38 Im Gesundheitsbereich erfolgt der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt auf Stufe Rahmenlehrplan, welcher der Genehmigung durch das BBT bedarf.39 Im Ergebnis ist gemäss BVGer damit nach der heutigen Gesetzeslage in allen Bereichen, in denen NDS angeboten werden, der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt erforderlich.40
Einer analogen Regelung der NDS FH und HF steht auch nicht entgegen, dass die Ersteren im Gegensatz zu den Letzteren im BBG unter "Weiterbildung" geregelt sind. Der (Rechts-)Begriff "Weiterbildung" hat unscharfe Konturen.41 Legt man den stipendienrechtlichen Weiterbildungsbegriff zugrunde, so gelten als Weiterbildung Ausbildungsgänge, welche eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen und der Ergänzung, Erweiterung oder Spezialisierung der erworbenen Erkenntnisse dienen.42 In diesem Sinne gehören NDS HF ebenfalls zur Weiterbildung, auch wenn sie im BBG nicht im Kapitel über die (berufsorientierte) Weiterbildung geregelt sind. Die Regelung der NDS HF im einzigen Artikel des BBG über die Höheren Fachsschulen dürfte eher aus Zweckmässigkeitsgründen erfolgt sein (nach dem Prinzip: alles an einem Ort). U. E. drängt sich auch unter diesem Blickwinkel kein Anerkennungsverfahren wie bei den Bildungsgängen der "höheren Berufsbildung" auf.
4.4 Historische Auslegung
Im Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf des BBG (VE-BBG) wurde in einzelnen Stellungnahmen auf das notwendige Angebot an NDS und Nachdiplomkursen
37 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 6.3. 38 EKHF Jahresbericht 2007, Ziff. 4.7, www.bbt.admin.ch/themen/hoehere (unter Höhere Fachschulen). 39 Vgl. BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 9.2. 40 Vgl. BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 9.2. 41 Vgl. BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: B. Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 64a N. 9 ff. 42 STEPHAN HÖRDEGEN, Vergleich der kantonalen Stipendiengesetze, in: Bundesamt für Bildung und Wissenschaft (Hrsg.), Stipendienreport 1999, Schriftenreihe BBW 1999/1d, B 11, Ziff. 2.5.5.4.; in diesem Sinne auch der Weiterbildungsbegriff bei EHRENZELLER/SAHLFELD (Anm. 41), Art. 64a N. 10 f.