Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten
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1 Ausgangslage, Auftrag und Vorgehensweise
Die höheren Fachschulen (HF) gehören gemeinsam mit den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zum nichthochschulischen Tertiärbereich ("Höhere Berufsbildung"). Sie haben die Vermittlung höherer beruflicher Qualifikationen und die Vorbereitung auf Fach- oder Führungsfunktionen zum Ziel. Zusätzlich zu den Bildungsgängen können an den HF auch Nachdiplomstudien (NDS) angeboten werden, welche eine Vertiefung von Fach- und Führungskompetenzen sowie eine Spezialisierung erlauben.
Das Berufsbildungsgesetz (BBG)1 sieht die eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und NDS von HF – nicht jedoch der HF als Gesamtinstitution – vor (Art. 29 Abs. 3 BBG). Die Anerkennungsvoraussetzungen sind für Bildungsgänge und NDS von HF in der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und NDS der HF (MiV HF)2 weitgehend parallel geregelt. Insbesondere haben beide dasselbe Anerkennungsverfahren zu durchlaufen, das aus mehreren Phasen und Schritten besteht; sie werden in der Regel begleitend zu einem Referenzlehrgang durchgeführt.3 Für NDS im Gesundheitsbereich gilt insoweit eine Spezialregelung, als für sie Rahmenlehrpläne erforderlich sind, die der Qualitätssicherung durch den Bund und der internationalen Anerkennung dienen.
Die heute gesetzlich vorgesehenen, aufwendigen Anerkennungsverfahren stehen gemäss dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) oft in einem Missverhältnis zur Kurzlebigkeit von NDS-Angeboten in der Praxis. Es strebt deshalb eine Änderung der Anerkennungsregelung für NDS HF mit folgenden Zielsetzungen an:
a. Die Anerkennung von NDS HF und der Titelschutz sollen analog zur Regelung der Anerkennung von NDS von Fachhochschulen (FH) über Mindestanforderungen und Titelsystematik erfolgen; dabei sollen nur solche HF einen NDS HF-Titel abgeben dürfen, die mindestens einen anerkannten Bildungsgang HF anbieten (da eine Anerkennung der HF als Gesamtinstitution fehlt).
b. Eine entsprechende Änderung soll im Rahmen der anstehenden Revision der
1 Vom 13. Dezember 2002, SR 412.10. 2 Vom 11. März 2005, SR 412.101.61. 3 Im Detail: Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen / Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Hrsg.), Leitfaden Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen, Bern 31. Juli 2006 / Stand Mai 2007, www.bbt.admin.ch/themen/berufsbildung (unter Höherer Berufsbildung).