Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten

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2.2 Exkurs: Kopenhagen-Prozess

Im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses, an dem sich die Schweiz auf Expertenebene aktiv in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union beteiligt, soll im Bereich der beruflichen Bildung die Transparenz und Lesbarkeit der verschiedenen Abschlüsse, Qualifikationen und Systeme unter anderem mittels Einführung eines europäischen Qualifikationsrahmens (EQF) bzw. eines nationalen Qualifikationsrahmens (NQF) und eines speziell auf die Berufsbildung ausgerichteten Europäischen Kreditpunktesystems (ECVET) verbessert werden.7

2.3 NDS FH

Nach Art. 8 Abs. 1bisdes Fachhochschulgesetzes (FHSG)8 bieten die Fachhochschulen (FH) als Weiterbildung insbesondere NDS an, die zu einem Diplom der FH führen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 FHSG legt das Departement die Mindestanforderungen an die NDS fest, anerkennt die Diplome, sofern die NDS die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen und legt die Titel fest. Die entsprechende Verordnung des EVD über Studiengänge, Nachdiplomstudien und Titel an FH (SNTV FH)9 regelt die Mindestanforderungen an die NDS, die zu einem Weiterbildungsdiplom führen, und legt die entsprechenden Titel fest (Art. 1 und 7 SNTV FH). Als Mindestanforderungen werden die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 3 SNTV FH) und der Umfang (Art. 4 SNTV FH) geregelt. Zum Abschluss eines NDS FH müssen mindestens 60 Kreditpunkte gemäss dem Europäischen Kredittransfersystem (ECTS) erreicht werden; der NDS-Gang wird mit einer Masterarbeit abgeschlossen. NDS-Diplome, welche die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen, sind eidgenössisch anerkannt (Art. 5 Abs. 1 SNTV FH). Die FH führen ein Verzeichnis der anerkannten NDS (Art. 5 Abs. 2 SNTV FH).

FH werden – anders als HF – zwecks Qualitätssicherung akkreditiert (Art. 17a FHSG).10 Das EVD oder eine dazu ermächtigte Agentur11 akkreditieren Fachhochschulen als Gesamtinstitution und ihre Studiengänge gemäss den FH-Akkreditierungsrichtlinien12. Die Akkreditierung erfolgt aufgrund einer Prüfung von

7 Bericht des Bundesrats über Fachhochschulen und das Bologna Modell (2. Juni 2006), www.bbt.admin.ch/dokumentation (unter Publikationen / Fachhochschulen). 8 Vom 6. Oktober 1995, SR 414.71. 9 Vom 2. September 2005, SR 414.712. 10 Vgl. auch Art. 25a der Fachhochschulverordnung vom 11. September 1996, SR 414.711. 11 Vgl. FH-Akkreditierungsagenturenverordnung vom 4. Mai 2007, SR 414.711.43. 12 Vom 4. Mai 2007, www.bbt.admin.ch/themen/hochschulen (unter Akkreditierung; nicht amtlich publiziert).