Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
2 Gesetzliche Regelung für NDS HF und FH
2.1 NDS HF
Nach Art. 29 Abs. 3 BBG stellt das EVD in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an HF Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Gemäss Art. 28 der Berufsbildungsverordnung (BBV)4 werden die HF in einer Verordnung des Departements über die Bildungsgänge der HF geregelt.
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 41 BBV hat das EVD die bereits erwähnte MiV HF erlassen.5 Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an HF für bestimmte Berufsbereiche eidgenössisch anerkannt werden (Art. 1 Abs. 1 und 2 MiV HF). Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche gelten, sind in den Anhängen der MiV HF geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiV HF). Für NDS können Rahmenlehrpläne erlassen werden, soweit dies in den Anhängen der MiV HF vorgesehen ist (Art. 6 Abs. 3 MiV HF). Die ist für die NDS von HF für Gesundheit der Fall. Rahmenlehrpläne werden durch die Bildungsanbieter in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt erlassen und bedürfen der Genehmigung durch das BBT (Anhang 6 Ziff. 5 Abs. 2 zur MiV HF).
Das 2. Kap. der MiV HF regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung von NDS HF in Bezug auf Ausbildungsziele, Umfang, Unterrichtsformen und -sprache, Rahmenlehrpläne, Promotionsordnung und Qualifikationsverfahren, Bildungsanbieter und Lehrkräfte, Zulassung sowie Diplom und Titel parallel zu denjenigen für die Bildungsgänge der HF. Spezifische Vorschriften für NDS bestehen zum einen hinsichtlich des Umfangs: Ein NDS umfasst mindestens 900 Lernstunden im Sinne von Art. 41 BBV (Art. 3 Abs. 2 MiV HF). Zum anderen wird für die Zulassung ein Abschluss auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Qualifikationen vorausgesetzt (Art. 14 MiV HF). Im Diplom werden der Bildungsgang oder das NDS und der entsprechende Titel mit "dipl." und den Ergänzungen "HF" bzw. "NDS HF" aufgeführt, wobei die Titel mit der Bezeichnung der Fachrichtung ergänzt werden können (Art. 15 MiV HF). Das 3. Kap. der MiV HF regelt das Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und NDS parallel.6
4 Vom 19. November 2003, SR 412.101. 5 Oben Ziff. 1. 6 Hierzu der entsprechende Leitfaden (Anm. 3).