Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/33: Änderung der Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen · 14 Seiten
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rungstechnik beeinflusst.19 Trotz des unbestimmten Normprogramms ist bei der Formulierung der einzelnen (Mindest-)Vorschriften aber jeweils abzuwägen zwischen den Interessen an der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und demokratischen Legitimation einerseits, und den Interessen daran, den rechtsanwendenden Behörden durch offene, unbestimmte Formulierungen Handlungsspielräume zu eröffnen, dem Einzelfall und den Bedürfnissen von "Kunden" gerecht werdende, effektive und effiziente Lösungen zu finden.20
Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Normierung ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV), insbesondere aus dem Bestimmtheitsgebot.21 Danach müssen vor allem Grundrechtseinschränkungen und die Erhebung von Abgaben auf einem hinreichend und angemessen bestimmten Rechtsatz beruhen.22 Der Bestimmtheitsgrad einer Norm lässt sich allerdings nicht abstrakt formulieren, sondern hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab.23
Im Vordergrund stehen im vorliegenden Zusammenhang die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV), der daraus abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten und die Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV), auf welche sich private Anbieter von NDS HF berufen können.24 Die Beschränkung der Möglichkeit, NDS HF anzubieten, stellt prinzipiell eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit dar.25 Grundrechseinschränkungen bedürfen nicht nur einer genügenden gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechtsinteressen Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Diese Voraussetzungen sind gemäss Bundesverwaltungsgericht (BVGer) beim Erfordernis, die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt bei der Durchführung von NDS einzubeziehen, erfüllt.26 Demgegenüber hat ge-
19 ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 389. 20 G. MÜLLER (Anm. 18), Rz. 244. 21 G. MÜLLER (Anm. 18), Rz. 245; zum Bestimmtheitsgebot als Element des Legalitätsprinzips GIO- VANNI BIAGGINI, Kommentar BV, Zürich 2007, Art. 5 N. 10 und Art. 36 N. 11. 22 BIAGGINI (Anm. 21), Art. 5 N. 10 und Art. 36 N 12; G. MÜLLER (Anm. 18), Rz. 245. 23 BGE 132 I 49 E. 6.2; BIAGGINI (Anm. 21), Art. 36 N. 12. 24 Vgl. BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 9.1 f. (Die zitierten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts sind unter www.bundesverwaltungsgericht.ch einsehbar). 25 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 9.1.1. 26 BVGer, Urteil vom 5. Juni 2007, B-2184/2006, E. 9.1.1.