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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Landwirtschaft 916.161

f. Die Informationen sind gegebenenfalls gemäss dem TSchG62 gewonnen worden.

2Versuche und Analysen, die der Gewinnung von Daten über Eigenschaften und/oder die Unbedenklichkeit für die menschliche und tierische Gesundheit oder die Umwelt dienen, sind nach den Grundsätzen durchzuführen, die in der GLPV63 festgelegt sind.

3Die verlangten Informationen müssen die beabsichtigte Einstufung und Kennzeichnung des Pflanzenschutzmittels nach den einschlägigen Richtlinien enthalten.

4In einzelnen Fällen kann es erforderlich sein, bestimmte in Anhang II Teil A der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln64 für Beistoffe vorgesehene Informationen zu verlangen. Bevor dies geschieht und bevor etwaige neue Versuche durchgeführt werden müssen, werden alle der Zulassungsstelle zur Verfügung gestellten Informationen über den Beistoff berücksichtigt, insbesondere wenn:

a. die Verwendung des Beistoffes in Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln oder Körperpflegemitteln nach schweizerischem Recht zugelassen ist; oder

b. für den Beistoff ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt wurde.

2. Pflanzenschutzmittel, die chemische Stoffe enthalten

1Die Anforderungen an die Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das chemische Wirkstoffe enthält, entsprechen jenen in Anhang III Teil A der Richtlinie 91/414/EWG65 des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln.

2Im Sinne dieser Verordnung ist im Anhang gemäss Absatz 1 Folgendes zu verstehen:

a. «in der Schweiz» statt «in der Gemeinschaft» in Ziffer 1.1;

b. «die Zulassungsstelle» statt «die zuständige Behörde des Mitgliedstaates» in den Ziffern 8.9 und 11.

3. Pflanzenschutzmittel, die Mikroorganismen enthalten

1Die Anforderungen an die Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, das Mikroorganismen enthält, entsprechen jenen in Anhang III Teil B

62 SR 455

63 SR 813.112.1

64 ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/117/EG des Rates vom 25. Juni 2009, ABl. L 237 vom 9. September 2009, S. 11.

65 ABl. L 230 vom 19. August 1991, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/117/EG des Rates vom 25. Juni 2009, ABl. L 237 vom 9. September 2009, S. 11.