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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten
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Landwirtschaft 916.161
schutzmittels) oder von Tieren gegenüber dem Wirkstoff und/oder anderen toxikologisch relevanten Verbindungen in dem Pflanzenschutzmittel möglich ist.
2Bei dieser Bewertung werden folgende Informationen berücksichtigt:
a. die in Anhang 2 Teil A vorgesehenen toxikologischen und Metabolismus-Untersuchungen des Wirkstoffs sowie die Ergebnisse ihrer Bewertung, einschliesslich der annehmbaren Anwenderexposition;
b. die in Anhang 3 Teil A vorgesehenen toxikologischen Untersuchungen einschliesslich Untersuchungen über die dermale Resorption;
c. andere in Anhang 3 Teil A vorgesehene relevante Informationen über das Pflanzenschutzmittel wie:
1. Wiederbetretungsfrist, Sicherheitswartezeiten oder andere Vorsichtsmassnahmen zum Schutz von Mensch und Tier,
2. Anwendungsverfahren, insbesondere Versprühen,
3. höchste Aufwandmenge,
4. Mindestwasseraufwand,
5. Zusammensetzung der Zubereitung,
6. Behandlungsrückstände auf den Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen,
7. weitere Tätigkeiten, die eine Exposition von Arbeitskräften mit sich bringen.
B-2.4.2 Auf Rückstände des Pflanzenschutzmittels zurückzuführende Auswirkungen B-2.4.2.1 Beurteilung der Toxizität
Die Beurteilungsstellen bewerten die in Anhang 2 Teil A vorgesehenen Informationen über die Toxizität, insbesondere:
a. die Bestimmung der zulässigen täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI);
b. die Ermittlung der Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte in behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen;
c. das Verhalten von Rückständen des Wirkstoffs und seiner Metaboliten ab dem Zeitpunkt der Behandlung bis zur Ernte oder, bei Anwendung nach der Ernte, bis zur Auslagerung der Pflanzenerzeugnisse.
B-2.4.2.2 Rückstandsversuche in Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Bevor die Beurteilungsstellen die protokollierten Versuche oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs hinsichtlich der festgestellten Rückstandsmengen bewerten, prüfen sie folgende Informationen: