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Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 105 Seiten

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Landwirtschaft 916.161

a. alle in Anhang 2 Teil A vorgesehenen relevanten Informationen und das Ergebnis ihrer Bewertung einschliesslich toxikologischer und Metabolismus-Untersuchungen;

b. alle in Anhang 3 Teil A vorgesehenen relevanten Informationen über das Pflanzenschutzmittel einschliesslich toxikologischer Untersuchungen und Wirksamkeitsdaten.

B-2.4 Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier B-2.4.1 Auf das Pflanzenschutzmittel zurückzuführende Auswirkungen B-2.4.1.1 Anwendungsbedingungen

1Die Beurteilungsstellen bewerten die bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels gemäss den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen, insbesondere Dosis, Anwendungsmethode und Witterungsverhältnisse, wahrscheinlich zu verzeichnende Exposition des Anwenders oder der Anwenderin gegenüber dem Wirkstoff und/oder toxikologisch relevanten Verbindungen im Pflanzenschutzmittel und stützen sich dabei vorzugsweise auf realistische Angaben zur Exposition und, wenn diese nicht verfügbar sind, auf ein geeignetes und anerkanntes Berechnungsmodell.

2Bei dieser Bewertung werden folgende Informationen berücksichtigt:

a. die in Anhang 2 Teil A vorgesehenen toxikologischen und Metabolismus-Untersuchungen sowie die Ergebnisse ihrer Bewertung einschliesslich der annehmbaren Anwenderexposition. Die annehmbare Anwenderexposition ist die maximale Wirkstoffmenge, der der Anwender oder die Anwenderin ohne gesundheitsschädigende Auswirkungen ausgesetzt sein kann. Die annehmbare Anwenderexposition wird in Milligramm chemischer Stoff je Kilogramm Körpergewicht des Anwenders oder der Anwenderin ausgedrückt. Sie gründet sich auf den höchsten Expositionsgrad, bei dem in den Versuchen keinerlei schädliche Auswirkungen bei der in Frage kommenden empfindlichsten Tierart oder, falls solche Daten vorliegen, beim Menschen festgestellt wurden;

b. andere relevante Informationen über den Wirkstoff wie die physikalischen und chemischen Eigenschaften;

c. die in Anhang 3 Teil A vorgesehenen toxikologischen Untersuchungen einschliesslich, sofern dies angezeigt ist, Untersuchungen über die dermale Resorption;

d. andere in Anhang 3 Teil A vorgesehene relevante Informationen wie:

1. Zusammensetzung der Zubereitung,

2. Art der Zubereitung,

3. Grösse, Form, Art der Verpackung,

4. Anwendungsbereich und Art der Kultur oder der Zielgruppe,