Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/35: Revision der Pflanzenschutzmittelverordnung · 11 Seiten

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3. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln oder Kapiteln1

2. Kapitel Wirkstoffe, Safener, Synergisten und Beistoffe

1. Abschnitt: Kriterien und Verfahren für die Genehmigung von Wirkstoffen

Art. 9 Überprüfung von Wirkstoffen

Die Verkürzung der Fristen zur Einreichung eines Antrags zur Überprüfung von 12 auf 3 Monaten wird von AG(22), des SBVs und der SGCI nicht gebilligt. SBV und SGCI beantragen eine flexiblere Lösung. Die SGCI ist grundsätzlich mit den verkürzten Fristen einverstanden, schlägt aber vor, falls in der EU ein Wiedererwägungsdossier hängig ist, längere Fristen einzuräumen.

Art. 10 Streichung von Wirkstoffen

Mehrere kantonale Stellen (FR(5), TG(9), SG(6), GR(13), AG(22), VS(24), GE(2)) sowie Chemsuisse, der Verband der Kantonschemiker und Vitiswiss begrüssen die Möglichkeit von einer Streichung von Wirkstoffen aus dem Anhang I abzusehen, falls keine wirksamen Alternativen zur Verfügung stehen.

2. Abschnitt: Genehmigung von Safenern und Synergisten

Art. 11 und Art. 12

Mehrere kantonale Stellen (SZ(3), LU(4), VS(24), JU(23)) und die SGCI begrüssen, dass Safener und Synergisten neu den Wirkstoffen gleichgestellt sind und wie Wirkstoffe im Genehmigungsverfahren behandelt werden. APDP und IBMA beantragen aber ein vereinfachtes Verfahren für diese Stoffe,

insbesondere fordert IBMA eine Vereinfachung für Synergisten und Safener natürlichen Ursprungs.

3. Kapitel Pflanzenschutzmittel

2. Abschnitt: Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 17 Anforderung für die Bewilligung

Mehrere kantonale Stellen (BE(11), ZG(12), VD(25)) beantragen, dass Tankmischungen für die Bekämpfung unterschiedlicher Gruppen von Schadorganismen explizit bewilligt werden müssen.

Art. 18 Inhalt der Bewilligung

Die explizite Nennung einer Wiederbetretungsfrist in der Bewilligung wird von mehreren kantonalen Stellen (SH(7), ZH(18), SO(21), TG(9), AG(22)) und der Agridea mit Vorbehalten kommentiert, da solche Fristen aus fachlicher und vollzugstechnischer Sicht problematisch sind.

Art. 19 Dauer

SZ(3), APDP und Migros beantragen PSM Bewilligungen nicht auf 10 Jahre zu begrenzen, da grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit besteht basierend auf Art. 29 eine Bewilligung zu ändern oder zu entziehen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 31 Frist bei Widerruf

Mehrere kantonale Stellen (TG(9), ZH(18), SO(21), AG(22), SH(7), FR(5), VS(24)) und Verbände (ADPD, VSGP, SBV, Vitisiswiss, Schweizerische Obstverband und Migros). beantragen eine deutliche Verlängerung der vorgesehenen 6 monatigen Verkaufsfrist im Falle eines Widerrufes. Die SGCI bean-

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Die detaillierten und umfassenden Stellungsnahmen können vor Ort im BLW eingesehen werden.

4/11 Referenz/Aktenzeichen: 2010-01-06/161 / bop